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Landtagswahl

Mitteilung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 10.11.2015

 

Die Landesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 10.11.2015 den Termin für die Landtagswahl im nächsten Jahr festgelegt. Gewählt wird am Sonntag, den 4. September 2016. Der dann zu wählende 7. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern wird seine Aufgaben bis zum Jahr 2021 ausüben.

 

 

Wahlgrundsätze zur Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern

 

Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern ist als gewählte Vertretung der Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Stätte der politischen Willensbildung. Er wählt den Ministerpräsidenten, übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die Arbeit von Landesregierung und Landesverwaltung.

 

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern besteht aus 71 Abgeordneten. Sie werden in allgmeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten des Landes nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die Wahl der Landtagsabgeordneten erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Das Wahlgebiet ist das Land Mecklenburg-Vorpommern, welches in 36 Wahlkreise eingeteilt ist. Jeder Wahlkreis für sich ist zur Stimmabgabe in Wahlbezirke unterteilt.

 

Wahlvorschlagsberechtigt    sind Parteien. Kreiswahlvorschläge können auch von
                                         Einzelbewerbern eingereicht werden.
                                         Nicht zulässig sind die Verbindung von Wahlvorschlägen
                                         mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahl-
                                         vorschläge.

 

Wahlberechtigt                   sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
                                         Grundgesetzes, die am Wahltag
                                         - das 18. Lebensjahr vollendet haben,
                                         - seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern
                                           nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren
                                           Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne
                                           eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort auf-
                                           halten und
                                         - nicht nach § 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes
                                           M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Wählbar                              sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18.
                                          Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens
                                          drei Monaten in Mecklen-urg-Vorpommern nach dem
                                          Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen
                                          ihre Hauptwohnung habe oder sich, ohne eine
                                          zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten.

 

                                          Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen
                                          Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit,
                                          öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffent-
                                          lichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

 

Stimmabgabe
Jeder Wähler hat zwei Stimmen zu vergeben. Die Erststimme gibt er für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und die Zweitstimme für die Landesliste einer Partei ab. 36 Abgeordnete erwerben ihr Mandat durch direkte Wahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der politischen Parteien. Bei der Verteilung der Landtagssitze auf die Landeslisten werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimme erhalten haben.

 

Überhangmandate
Diese fallen an, wenn eine Partei über Direktmandate (Erststimmergebnis) mehr Landtagssitze erhalten hat, als ihr aufgrund des Zweitstimmenergebnisses bei der Sitzverteilung zustehen. Die in den Wahlkreisen direkt errungenen Sitze verbleiben der Partei in jedem Fall. Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze im Landtag erhöht sich dadurch, und zwar um so viele, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate und weiterer Sitze (Aufgleichsmandate) das berechnete Zweitstimmenverhältnis erreicht ist. Die Zahl der Ausgleichsmandate darf dabei jedoch das Doppelte der Zahl der Überhangmandate nicht übersteigen. Ist die erhöhte Gesamtzahl der Abgeordnetensitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht.

Die gesetzlichen Grundlagen bilden das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) und die Landeskommunalverordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) in der jeweils gültigen Fassung. 

 

Weitere Informationen über die Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern sind den Veröffentlichungen der Landeswahlleiterin von Mecklenburg-Vorpommern unter www.wahlen.m-v.de zu entnehmen.

Meldung zum Einsatz als Wahlhelferin/Wahlhelfer für die Wahl zum Landtag M-V am 04.09.2016

Welche Aufgaben die Wahlvorstände haben, können Sie in dem Infomationsblatt lesen.