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Sökväg - Här är du
Innehållsområde
Pflegewohngeld
Teilweise oder vollständige Übernahme der im Pflegesatz der Pflegeeinrichtungen enthaltenen Investitionskosten.
Allgemeine Voraussetzungen
· der Anspruch auf Pflegewohngeld steht ausnahmslos
Bewohnern/Bewohnerinnen in Pflegeeinrichtungen zu, die auf Dauer der
vollstationären Pflege bedürfen,
· die Pflegeeinrichtung befindet sich in Mecklenburg-Vorpommern,
· der Bewohner / die Bewohnerin hatte seinen / ihren gewöhnlichen
Aufenthalt vor Heimaufnahme in Nordrhein Westfalen (der Antrag ist
dann bei dem Sozialhilfeträger zu stellen, in dessen Bereich der
Bewohner / die Bewohnerin seinen / ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor
Heimaufnahme gelebt hat)
· Bewohner / Bewohnerinnen, die vor Heimaufnahme nicht in Nordrhein-
westfalen gelebt haben, haben nur einen Anspruch auf Pflegewohngeld,
wenn in dem Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet, ein
Verwandter in gerader oder nicht gerader Linie des ersten oder zweiten
Grades im Sinne des § 1598 BGB (insb. Kinder, Eltern) seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat (der Antrag ist dann bei dem
Sozialhilfeträger zu stellen, in dessen Bereich sich die Einrichtung
befindet)
· die Pflegeeinrichtung ist berechtigt, Investitionskosten abzurechnen
(diese Genehmigung erteilt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als
überörtlicher Träger der Sozialhilfe),
· in jedem Fall ist bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf
Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz zu stellen,
· Voraussetzung für die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen I, II, III). Die
Feststellung erfolgt durch die Begutachtung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenkasse (MDK),
· die Gewährung von Pflegewohngeld erfolgt nur auf Antrag, dieser sollte
spätestens 3 Monate nach Heimaufnahme gestellt werden (Bewilligung
max. 3 Monate rückwirkend),
· die Zahlung des Pflegewohngeldes erfolgt immer direkt an die
Pflegeeinrichtung.
Wirtschaftliche Voraussetzungen
a) Einkommen
· der Heimbewohner/die Heimbewohnerin muss von seiner/ihrer
zuständigen Pflegekasse mindestens Leistungen der Pflegestufe I
(1.023,00 €) erhalten,
· der Heimbewohner/die Heimbewohnerin ist nicht in der Lage, die
anfallenden Heimkosten aus seinen/ihrer laufenden monatlichen
Einkünften (z.B. Renteneinkünfte, Zinseinkünfte, Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus
vertraglichen Vereinbarungen oder sonstigen Einkünften) zu decken.
b) Vermögen
· das vorhandene Vermögen des Heimbewohners/ der Heimbewohnerin
übersteigt nicht den Betrag von 10.000,00 €
Erforderliche Unterlagen
Der Pflegewohngeldantrag wird in der Regel von den Pflegeeinrichtungen gestellt, von dem Heimbewohner/der Heimbewohnerin sind die Einkommens- und Vermögensunterlagen vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
· Landespflegegesetz M-V i.V.m. SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz)
Pflegewohngeld
Hausanschrift: | Sachbearbeiterinnen: |
|---|---|
Friedrich-Loeffler-Straße 8 | Frau Lüdtke |
Telefon | 03834/522512 |
jugend-soziales(at)greifswald.de |
Sprechzeiten
Montag | geschlossen* |
Dienstag | 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr |
Mittwoch | geschlossen* |
Donnerstag | 9 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr |
Freitag | 9 - 12 Uhr |
(* Termine nach Vereinbarung) |
Buslinien | 1, 4, 6 bis Haltestelle F.-Loeffler-Straße, |
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