Navigation und Service der Hansestadt Greifswald

Springe direkt zu:

Inhalt Hauptnavigation Suche
Menü öffnen/schliessen

Baumschutz

Baumkrone einer Eiche bei sonnigem Wetter
© Rainer Bendt

Bäume bieten vielfältige Lebensräume und Nahrungsgrundlage für Tiere und leisten damit einen Beitrag zur Bewahrung der biologischen Vielfalt. Sie reduzieren sommerliche Überhitzung der versiegelten Flächen und verbessern dadurch die Luftqualität und das Kleinklima. Sie beleben und gliedern das Stadtbild und ermöglichen das Naturerleben im städtischen Raum. Letztendlich haben sie auch einen positiven Einfluss auf die psychische und physische Gesundheit der Menschen.

Zur Sicherung des Baumbestandes bedarf es deshalb, insbesondere in stark besiedelten Räumen, eines besonderen Schutzes.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat die Stadt Greifswald eine Baumschutzsatzung. Je nach Lage, Art und Stammumfang greifen aber auch weitere Gesetzesgrundlagen.
Aktuell liegt ein Entwurf für eine Neufassung der Baumschutzsatzung vor. 

Sind Bäume geschützt, ist es verboten, diese zu entfernen, zu schädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Ausnahmen von diesen Bestimmungen müssen bei der jeweils zuständigen Stelle beantragt werden.

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten (für Privatgrundstücke)

In der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist der Baumschutz sowohl in der Baumschutzsatzung als auch im Naturschutzrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Die gesetzliche Regelung ist im Detail sehr komplex.

Nach dem Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V) sind Bäume ab einem Stammumfang von 100 cm geschützt, in privaten Hausgärten, allerdings nur die Baumarten Eiche, Linde, Buche, Platane und Ulme.

Die Baumschutzsatzung sieht einen darüber hinausgehenden Schutz von Bäumen vor. So sind die meisten Bäume bereits ab einem Stammumfang von 60 cm geschützt. Nähere Spezifikationen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Rechtsgrundlage

Geschützte Gehölze

Stammumfang in cm

Zuständigkeit

§ 18 NatSchAG M-V Außerhalb von Hausgärten: 
  • Alle Laub- und Nadelbaumarten außer Pappeln im Innenbereich
  • Die Obstbaumarten Wallnuss und Esskastanie 

Innerhalb von Hausgärten:

  • Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuche
ab 100 Untere Naturschutzbehörde
Landkreis Vorpommern-Greifswald

§ 3 Greifswalder Baumschutzsatzung
  • Alle Laubbaumarten außer Pappeln
  • Die Obstbaumarten Wallnuss und Esskastanie
  • Obstbäume in der Innenstadt, der Fleischervorstadt und der Mühlenvorstadt ohne Obstbausiedlung
  • Nadelbäume außerhalb von Hausgärten
  • Im Riemserort sind Waldkiefern auch in Hausgärten geschützt
ab 60 Stadtbauamt Greifswald, Abteilung Umwelt- und Naturschutz
  • Eiben (Taxus) und Stechpalmen (Ilex)
ab 50
  • Mehrstämmige Bäume (Summe der Stammumfänge)
ab 100
Ersatzpflanzungen und Bäume, die in einem Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt wurden, sind unabhängig von Art, Stammumfang und Standort geschützt. 

 

Wenn ein Baum bspw. nach § 18 NatSchAG M-V geschützt ist, aber auch nach § 3 der Greifswalder Baumschutzsatzung, dann ist das NatSchAG M-V die höherrangige Rechtsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung. Sind mehrere Bäume betroffen (sowohl nach Baumschutzsatzung als auch nach NatSchAG M-V) wird der Vorgang für alle Bäume durch die Untere Naturschutzbehörde LK Vorpommern-Greifswald bearbeitet.

Es gilt zu beachten, dass Bäume neben dem NatSchAG M-V und der Greifswalder Baumschutzsatzung auch anderen Rechtsvorschriften unterliegen können (siehe "Weiterführende Rechtsvorschriften und Ansprechpartner").

Antragstellung

Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Greifswalder Baumschutzsatzung nutzen Sie bitte folgendes Formular:

Antrag auf Befreiung von den Bestimmungen der Greifswalder Baumschutzsatzung

Bei Bäumen, die gemäß dem Naturschutzausführungsgesetz geschützt sind, ist bei der unteren Naturschutzbehörde in Anklam ein formloser Antrag zu stellen.

Siehe: https://www.kreis-vg.de/Landkreis/Naturschutz/ (unter Baumschutz)

Kosten für die Ausnahmegenehmigung

Die Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Zuständigkeitsbereich der Stadt Greifswald nach der Verwaltungsgebührensatzung.

Für die untere Naturschutzbehörde Landkreis Vorpommern-Greifswald richtet sich die Höhe der Gebühren nach der "Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze" vom 11. Juni 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 420).

Zeitraum für Baumfällungen und Baumpflege

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen vieler Tierarten sieht das Bundesnaturschutzgesetz Zeiten vor, in denen Fällungen und größere Eingriffe an Bäumen nicht durchgeführt werden sollen.

In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen, des Waldes und Kurzumtriebsplantagen nicht auf den Stock gesetzt oder abgeschnitten werden. Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in dieser Zeit ebenfalls nicht auf den Stock gesetzt oder abgeschnitten werden (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz). In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung, im Sinne der ZTV-Baumpflege, die nicht als stark eingreifende Schnittmaßnahmen aufgeführt sind, sind ganzjährig zulässig.
Da der optimale Schnittzeitpunkt von vielen Kriterien abhängt, kann keine allgemeine Empfehlung für den richtigen Schnittzeitpunkt geben werden. In der Vegetationszeit haben Bäume eine bessere Wundreaktion. Stärkere Eingriffe sollten daher zur Minderung der negativen Folgewirkungen möglichst nicht in den Wintermonaten erfolgen. Dabei gilt es den Artenschutz zu beachten. Ist beispielsweise aufgrund des Brutgeschehens von Vögeln die Schnittmaßnahme im Frühsommer nicht erlaubt, kann die Baumpflege in den Spätsommer/Herbst verschoben werden.

Baumfällungen aufgrund von Bauvorhaben

Wenn Sie eine Baugenehmigung beantragen oder eine Bauvoranfrage stellen, so sind im Lageplan die durch das  Bauvorhaben möglicherweise betroffenen geschützten Bäume, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser darzustellen. Ggf. erforderliche Baumfällanträge sind mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen.

Baumschutz auf Baustellen

Wenn Sie Baummaßnahmen im Nahbereich von zu erhaltenden Bäumen vornehmen wollen, achten Sie bitte darauf, dass der Baum insbesondere im Stamm- und Wurzelbereich (Traufbereich zuzüglich einer 1,5 m breiten Schutzzone) in geeigneter Weise geschützt wird. Weitere Informationen können sie diesem Informationsblatt entnehmen:

Informationsblatt Baumschutz auf Baustellen

Illegale Beseitigung von geschützten Bäumen

Auch eine illegale Beseitigung eines geschützten Baumes beinhaltet eine Pflicht zur Ersatzpflanzung. Darüber hinaus kann ein Bußgeld festgesetzt werden, das den Wert einer Ersatzpflanzung um ein Vielfaches übersteigen kann.

Schnittmaßnahmen von geschützten Bäumen - was ist erlaubt und was nicht?

Wer einen Baum beschneiden möchte (z.B. um den Kronenaufbau positiv zu beeinflussen oder um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen) sollte umfangreiche Kenntnisse über Bäume und zur Schnittausführung haben.

Die gute fachliche Praxis wird in Regelwerken, wie der ZTV-Baumpflege (zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) definiert. Wer selber an Bäumen schneiden möchte, sollte wissen, dass baumschädigende Schnittmaßnahmen gemäß der Baumschutzsatzung verboten sind.

Schädigungen sind beeinträchtigende Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die die Vitalität und Funktion des Baumes verschlechtern können (konkrete Verbote werden in § 4 der Greifswalder Baumschutzsatzung erläutert).

Doch ab wann sind Schnittmaßnahmen schädigend und wie unterscheidet man baumpflegerische von baumschädigenden Maßnahmen?

Schnittmaßnahmen an Bäumen sind nicht grundsätzlich verboten, im Gegenteil. Fachgerechte Form- und Pflegeschnitte sind in den meisten Fällen unbedingt erforderlich, um langfristig einen gesunden Baumbestand zu entwickeln. Besonders wichtig ist dabei die Jungbaumpflege. Wurde die Jungbaumpflege versäumt, lässt sich an alten Bäumen kaum arbeiten, ohne diese zu schädigen. Der Grund ist, dass Bäume keine großen Schnittmaßnahmen vertragen. Bei Baumarten, deren Wunden gut verheilen können (z.B. Buche, Eiche, Hainbuche oder Linde) sind Wunden mit einem Durchmesser von bis zu 10 cm meistens unproblematisch. Baumarten, die weniger gut auf Verletzungen reagieren (z.B. Birke, Esche, Pappel oder Rosskastanie) verkraften dagegen meist nur Wunden von bis zu 5 cm Durchmesser. Wunden mit einem größeren Durchmesser werden von Bäumen schlecht vertragen und stellen somit eine Schädigung am Baum dar.

Weiterhin gilt es zu beachten, dass die Schnittführung fachgerecht ausgeführt wird (auf Zug- und Versorgungsast und/oder Astring schneiden, sodass keine „Stummel“ am Baum verbleiben, siehe Abbildung). Dabei sollte stets auf den natürlichen Habitus des Baumes geachtet werden.

Baumschnitt_2

Abbildungsquelle: Institut für Baumpflege Hamburg, Prof. Dr. Dirk Dujesiefken
Zeichnungen Hamburger Schnittmethode: Gunnar Kleist

Werden ohne Rücksicht auf den natürlichen Habitus starke Äste entfernt, spricht man von Kappungen.

Kappungen können in begründeten Fällen das letzte Mittel sein, um besonders markante oder strukturreiche Baumtorsi aus Artenschutzgründen zu erhalten. Es handelt sich dabei allerdings ausdrücklich nicht um eine fachgerechte Pflegemaßnahme. Solch radikale Schnittmaßnahmen hinterlassen große Wundflächen, die Eintrittspforten für Pilze sind. Diese sorgen wiederum dafür, dass das Holz instabil wird. Deshalb sind diese baumschädigend und genehmigungspflichtig.

Weiterführende Rechtsvorschriften und Ansprechpartner

Der Schutz der Bäume wird in Greifswald nicht nur durch die Greifswalder Baumschutzsatzung gewährleistet. Nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über weitere Rechtsvorschriften und Ansprechpartner:

Rechtsvorschrift Erläuterung Ansprechpartner und weiterführende Informationen

§ 19 NatSchAG M-V
Alleen und einseitige Baumreihen

Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind unabhängig von der Baumart und dem Stammumfang gesetzlich geschützt.

Untere Naturschutzbehörde LK VG

Siehe auch: Alleenerlass M-V

 

§ 20 Abs. 4 NatSchAG M-V
Gesetzlich geschützte Biotope

Naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Gebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte, Feldgehölze und Feldhecken können als geschützte Biotope eingestuft werden.

Untere Naturschutzbehörde LK VG

Siehe auch: Biotopschutz beim LK VG

 

§ 15 NatSchAG M-V
Naturdenkmal

Einzelbäume können über eine Verordnung als Naturdenkmal geschützt sein.

Untere Naturschutzbehörde LK VG

Siehe auch: Übersichtskarte mit Naturdenkmalen in Greifswald

 

Landeswaldgesetz M-V Auf Waldflächen greifen weder das NatSchAG MV noch die Greifswalder Baumschutzsatzung

Landesforstanstalt M-V

Begriffserklärung im Sinne des Gesetzes

Ansprechpartner in Greifswald

Bebauungspläne

In Bebauungsplänen können Bäume zum Erhalt festgesetzt oder Neuanpflanzungen vorgesehen sein.

Hinweis: in Bebauungsplänen können auch Sträucher und Hecken festgesetzt werden.

Stadtbauamt, Stadtentwicklung
stadtplanung@greifswald.de
+49 3834 8536-4235

Übersichtskarte

Bebauungspläne

Denkmalschutz In denkmalgeschützten Gebieten kann auch der Baumbestand Teil der denkmalschutzrechtlichen Zielstellung sein (Bsp. Riemserort).

Untere Denkmalschutzbehörde Greifswald
stadtplanung@greifswald.de
+49 3834 8536-4241

Privatrecht
Stadtbäume

Bei Fragen zu Bäumen, die auf Flächen im Eigentum der Stadt sind, wenden Sie sich bitte an das Tiefbau-und Grünflächenamt der Stadt Greifswald.

Tiefbau- und Grünflächenamt
tiefbau@greifswald.de
+49 3834 8536-4281

Sollten Fragen bzgl. der Rechtslage und Zuständigkeit bestehen, können Sie sich gerne an das Stadtbauamt, Abteilung Umwelt- und Naturschutz (baumschutz@greifswald.de, +49 3834 8536-4408) wenden.