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Kraftfahrzeugkennzeichen: Kurzzeitkennzeichen beantragen
Volltext
Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.
Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:
- es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder eine Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
- für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen (Hauptuntersuchungsbericht) und
- es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen.
Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.
Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt:
- zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
- in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
- in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: COC) oder
- Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
- gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
- bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Voraussetzungen
- Sie benötigen das Fahrzeug für:
- eine Probefahrt, auf der Sie die
- Gebrauchsfähigkeit feststellen und nachweisen können
oder - eine Überführungsfahrt, um das Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen.
- Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens.
- Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug nachweisen.
- Für das Fahrzeug muss eine:
- EG-Typgenehmigung,
- Einzelgenehmigung oder
- Betriebserlaubnis vorliegen.
- Für das Fahrzeug muss während des gesamten Gültigkeitszeitraums eine:
- gültige Hauptuntersuchung und
- gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.
- Sie besitzen einen Nachweis für eine bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen.
Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
EUR 10,20
Verfahrensablauf
Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:
- Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
- der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
- Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
- Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
- Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit.
- Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.
Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können.
Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person nennen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel sofort
Fristen
Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.
Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Fachlich freigegeben am
08.07.2019
Zuständige Stelle
Örtlich zuständige Zulassungsbehörden
Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen kreisangehörigen Städte.
Ansprechpunkt
Örtlich zuständige Zulassungsbehörden
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32.2.1 Kfz-Zulassungsstelle und Bewohnerparkausweis
Adresse
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Markt 15
Postanschrift
17461 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Postfach PF 3153
Telefon:
+49 3834 8536-4121
+49 3834 8536-4120
(Für telefonische Terminvereinbarungen)
Fax:
+49 3834 8536-4119
Kontakt
Frau Fanny Arnold
Position: Sachbearbeiterin
Tel.: | +49 3834 8536-4121 |
Fax: | +49 3834 8536-4119 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | AE 02 |
Zuständig für :
- Anhängerklasse E beantragen
- Betrieb von Fahrzeugen Erlaubnis Ersatz nach Verlustanzeige
- Betrieb von Fahrzeugteilen Erlaubnis
- Bewohnerparkausweis beantragen
- E-Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland beantragen
- Erlaubnis zum Betrieb von Fahrzeugen beantragen
- Feinstaubplakette beantragen
- Führung eines Fahrtenbuches - Anordnung
- Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen beantragen
- Halterauskunft aus dem Fahrzeugregister beantragen
- Kraftfahrzeug: Außerbetriebsetzung beantragen
- Kraftfahrzeug: Erstzulassung oder Neuzulassung beantragen
- Kraftfahrzeug: Überlassung eines Fahrzeuges bescheinigen
- Kraftfahrzeug: Wiederzulassung bei Halterwechsel beantragen
- Kraftfahrzeug: Wiederzulassung ohne Halterwechsel (Ummeldung) beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland) beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz bei Diebstahl/Verlust beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Änderung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausfuhrkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung als Wiederholungsschild beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: E-Kennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Erstmalige Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Kurzzeitkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Mitnahme bei Umzug
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre) beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Verlängerung der Wunschkennzeichen-Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugsteuer Erhebung
- Neuausstellung des Bewohnerparkausweises wegen Änderung der Personen-, Adress- oder Kfz-Daten beantragen
- Neuausstellung des Bewohnerparkausweises wegen Verlust beantragen
- Verlängerung des Bewohnerparkausweises beantragen
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin:
- Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
- Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
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- Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr