Abbruchgenehmigung für ein Denkmal beantragen

Volltext

Für die Beseitigung eines Denkmals, das in der Denkmalliste eingetragen ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag. Für den Antrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Onlineservice nutzen.

Zum Antrag gehören Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan, Bauzeichnungen, Standsicherheitsnachweis und die Erklärung des Tragwerksplaners.

Erforderliche Unterlagen

  • Bauantrag

Soweit sie nach Bauvorlagenverordnung vorzulegen sind, außerdem:

  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Amtlicher Lageplan
  • Vergleichsberechnung zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit gemäß § 5 DSchG M-V
  • Bauzeichnungen
  • Standsicherheitsnachweis
  • Erklärung des Tragwerksplaners
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.

Voraussetzungen

Das Beseitigungsvorhaben muss im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften sein.

Ergebnis zugunsten der Beseitigung aus der wirtschaftlichen Zumutbarkeitsprüfung.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

mindestens EUR 60,00

Die Kostenberechnung berücksichtigt die erwarteten Kosten der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung des Bauantrags.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art des Bauvorhabens und der Qualität und Vollständigkeit der eingereichten Bauvorlagen. Häufig sind noch andere Stellen im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

Fristen

Im regulären Baugenehmigungsverfahren gibt es keine Antragsfrist und keine Genehmigungsfrist.

Die Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage (Baugenehmigung) erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
Innerhalb der Geltungsdauer ist die Verlängerung des Antrags um jeweils bis zu 1 Jahr möglich.

Bei erteilter Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage (Baugenehmigung) muss der Beginn der Beseitigungsarbeiten (Baubeginn) mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern 

Fachlich freigegeben am

22.04.2026

Zuständige Stelle

untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

untere Bauaufsichtsbehörde