Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler für bis zu 3 Jahren beantragen
Volltext
Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis
Verfahrensablauf
Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:
- Name und Anschrift der Firma
- Telefon- oder Telefaxnummer
- Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
- Empfängermitgliedstaat
- Art der Waffen und Munition
Hinweise (Besonderheiten)
Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu 3 Jahren erteilt werden.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
06.05.2026
Zuständige Stelle
Waffenbehörde
Ansprechpunkt
Waffenbehörde
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 140,00
