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Anerkennung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
Volltext
Die Qualifikation zur Fachtierärztin oder Fachtierarzt muss in Deutschland anerkannt werden. Das bedeutet: Sie benötigen eine Anerkennung, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachtierärztin“ oder „Fachtierarzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.
Mit der Ausbildung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Tierärztin oder Tierarzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachtierärztin oder Fachtierarzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachtierärztin“ oder „Fachtierarzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landestierärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
- Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
- zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
- schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Tierärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Handlungsgrundlage(n)
- § 39 Weiterbildung des Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Abschnitt III - Weiterbildung des Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
- Tarifstelle 2.5 der Gebührensatzung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern Neufassung
Voraussetzungen
- Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Tierärztin oder Tierarzt oder eine Berufserlaubnis haben.
- Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt nachweisen.
Verfahrensablauf
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt oder eine Berufserlaubnis haben.
Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt beantragen Sie bei der zuständigen Landtierärztekammer:
- Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Tierarztkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
- Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Wird Ihre Qualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt anerkannt, können Sie die Fachbezeichnung in Deutschland führen. Sie erhalten einen Bescheid.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt nicht bescheinigt:
- Sie erhalten eine Begründung.
- Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
- Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachtierärztin“ oder „Fachtierarzt“ für Ihre Spezialisierung führen.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt und Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.11.2025
Zuständige Stelle
Landestierärztekammer M-V
Kosten
Gebühr: EUR 50,00 bis 500,00
