Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Güterkraft- und Personenverkehr beantragen

Volltext

Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer müssen neben der Fahrerlaubnis besondere Kenntnisse besitzen. Diese Kenntnisse können sie zum Beispiel mit der beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte erwerben. Das gilt für Fahrerinnen und Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr mit den Führerscheinklassen:

  • C1, C1E, C oder CE
  • D1, D1E, D oder DE

Wenn Sie eine solche Ausbildungsstätte führen wollen, benötigen Sie eine Anerkennung durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde.

Sie stellen den Antrag schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde. Bevor Sie den positiven Anerkennungsbescheid erhalten, dürfen Sie die Tätigkeit nicht beginnen.

Der Anerkennungsbescheid definiert vorbehaltlich besonderer Bestimmungen:

  • das anerkannte Ausbildungsprogramm
  • die zugelassenen Ausbilderinnen und Ausbilder
  • die zugelassenen Räume, in denen der Unterricht durchgeführt werden darf
  • die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl

Ihre Ausbildungsstätte wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde überwacht. Diese kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Eine Überprüfung vor Ort erfolgt grundsätzlich mindestens alle 2 Jahre. Daher sind Sie verpflichtet, die Durchführung des Unterrichts anzuzeigen.

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Sie als verantwortliche Person in grober Weise gegen Ihre Pflichten verstoßen. In bestimmten Fällen muss ein Widerruf erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen in jedem Fall folgende Unterlagen einreichen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, ob noch weitere Unterlagen erforderlich sind.

  • Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte
  • Ausbildungsprogramm mit folgendem Inhalt:
    • die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQV) aufgeführten Kenntnisbereiche
    • die geplante Durchführung des Unterrichts
    • die Unterrichtsmethoden
  • Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilderinnen und Ausbilder
  • Nachweise über die didaktischen und pädagogischen Kenntnisse der Ausbilderinnen und Ausbilder
  • Angabe zu den Unterrichtsräumen
  • vorgesehene maximale Teilnehmerzahl für den jeweiligen Unterrichtsraum
  • Angaben zu den Lehrmitteln
  • Angaben zu den Unterrichtsmitteln, die für die praktische Ausbildung bereitgestellt werden
  • Angaben zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen
  • Nachweise der Qualifikation für die Ausbilderinnen und Ausbilder im praktischen Teil, zum Beispiel:
    • Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer
    • Fachkraft im Fahrbetrieb
    • Kraftverkehrsmeisterin oder Kraftverkehrsmeister
    • Meisterin oder Meister für Kraftverkehr
    • entsprechende Erfahrung, zum Beispiel als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse

Voraussetzungen

Bei der Antragsstellung weisen Sie die notwendigen Voraussetzungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach, zum Beispiel:

  • Sie verfügen über ausreichendes Lehrpersonal im Verhältnis zu den Auszubildenden.
  • Ihr Lehrpersonal ist entsprechend qualifiziert.
  • Sie verfügen über geeignete Unterrichtsräume.
  • Sie stellen ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts zur Verfügung.
  • Sie weisen Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Ihrer Vertreterinnen und Vertreter nach.

Rechtsbehelf

  • Rechtsbehelf gegen Ablehnung der Anerkennung:
    • Gegebenenfalls Vorverfahren beziehungsweise Verpflichtungsklage
  • Rechtsbehelf gegen Widerruf der Anerkennung:
    • Widerspruch ohne aufschiebende Wirkung
    • Anfechtungsklage ohne aufschiebende Wirkung

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.04.2025;04.03.2026

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a) der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern