Ausfuhrgenehmigung für Kulturgut beantragen

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Volltext

Für die Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet. Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.

Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das 

  • in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet,  
  • sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung (zum Beispiel: Museum, Archiv, Bibliothek) befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder
  • Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.

Falls die Genehmigungspflicht von einem finanziellen Wert des Kulturguts abhängig ist, ist dieser Wert

  • der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf oder
  • in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern beantragen Sie bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist. Wenn es sich um ein Kulturgut handelt, das nicht im Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen ist, wird der Antrag bei der Behörde des Bundeslandes gestellt, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.

Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz wird Ihnen erteilt, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind,
    • als Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder als bevollmächtige Dritte beziehungsweise bevollmächtigter Dritter
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und  
  • zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht.

Eine Genehmigung nach § 26 Kulturgutschutzgesetz kann Ihnen erteilt werden, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind,
    • als Eigentümerin oder Eigentümer oder als rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin oder Besitzer des Kulturguts
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,
  • zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht und
  • Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.

Eine Genehmigung nach § 25 Kulturgutschutzgesetz kann Ihnen erteilt werden, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind,
    • antragsberechtigt sind Kulturgut bewahrende Einrichtungen, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführen
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,  
  • zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht und
  • Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.

Eine Genehmigung für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 22 Kulturgutschutzgesetz wird Ihnen erteilt, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind, 
    • als Eigentümerin beziehungsweise als Eigentümer oder als bevollmächtige Dritte bzw. bevollmächtigter Dritter
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und
  • Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird

Verfahrensablauf

Die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland in EU-Staaten oder Drittstaaten kann in manchen Fällen genehmigungspflichtig sein. Um sicherzustellen, ob Sie eine Genehmigung benötigen und wie Sie diese beantragen können, steht Ihnen unser externer Online-Dienst zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf den grünen Button: ONLINE ERLEDIGEN.

Schritt 1: Prüfen, ob eine Genehmigung notwendig ist

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob für Ihr Vorhaben eine Genehmigung erforderlich ist, nutzen Sie den Vorab-Check über den externen Online Dienst und folgen Sie den Anweisungen auf der Webseite. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr auswählen - er wird automatisch anhand Ihrer Angaben ermittelt.

Schritt 2: Antrag auf Ausfuhrgenehmigung stellen

Falls Sie bereits wissen, dass eine Genehmigung nötig ist, können Sie den Antrag direkt online stellen. Nutzen Sie auch dafür den externen Online Dienst und folgen Sie den Anweisungen auf der Webseite.

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sollte Ihr Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung abgelehnt werden, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit der Begründung und Informationen über mögliche Rechtsmittel (Rechtsbehelfsbelehrung).

 

Sollte die Online Beantragung nicht möglich sein, kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden. Die Formulare finden Sie in diesem Fall über diesen Link: https://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/Home/home_node.html

Bearbeitungsdauer

Für einen Antrag nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Bearbeitungsdauer bis 10 Werktage nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen. Abgesehen von der oben genannten Entscheidungsfrist für bestimmte Genehmigungen ist die Bearbeitungsdauer abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen und der Komplexität des Antrags. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes zu beantragen.

Fristen

Für Genehmigungen nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz sowie § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer 12 Monate. Die (vorübergehende oder dauerhafte) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer möglich. Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut (Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz) legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.

Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer bis 5 Jahre. Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz.

Hinweise (Besonderheiten)

Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Kulturgutschutzgesetz ist nach § 22 Absatz 5 Kulturgutschutzgesetz nichtig. Dies gilt entsprechend für Genehmigungen (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Kulturgutschutzgesetz nach § 24 Absatz 9 Kulturgutschutzgesetz).

Fachlich freigegeben am

21.12.2021

Zuständige Stelle

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten M-V