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Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Volltext
Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr genehmigungsbedürftige Anlagen verändern wollen, brauchen Sie eine Baugenehmigung.
Die Änderung von baulichen Anlagen ist eine Veränderung, die das Erscheinungsbild oder die Struktur eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage so verändert, dass sie nicht mehr ihrem bisherigen Zustand entspricht. Im Vergleich stellt diese Veränderung eine wesentliche Neugestaltung der Anlage dar. Sie kann sowohl strukturell als auch gestalterisch sein.
Betrifft die Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. Dies ist der Fall, wenn es sich um
a) ein Wohngebäude,
b) eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist,
c) Nebengebäude und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b, oder
d) Mobilställe
handelt und kein Sonderbau ist.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei der Änderung im vereinfachten Verfahren, wie auch bei der Errichtung im vereinfachten Verfahren nur folgenden eingeschränkten Umfang:
- die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
- beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 und gemäß § 50 Absatz 3 sowie die Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 6,
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
Für den Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Onlineservice nutzen. Je nach Vorhaben benötigen Sie als Bauherrin oder Bauherr die Unterstützung durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (zum Beispiel Architekten oder Bauingenieure). Zum Bauantrag gehört eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen.
Handlungsgrundlage(n)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Baugebührenverordnung M-V. Bei baulichen Änderungen sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln. Die Höhe beträgt jedoch mindestens 60,00 EUR.
Bearbeitungsdauer
3 Monate
mit Verlängerungsmöglichkeit um einen Monat
Die Frist für die Entscheidung beginnt nach Zugang des Bauantrags bzw. nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen eine Aufforderung versandt hat.
Fristen
Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von 3 Jahren beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten.
Sie dürfen die Bauarbeiten dann maximal 1 Jahr unterbrechen.
Sie können die Baugenehmigung 1 Jahr verlängern lassen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
20.04.2026
Zuständige Stelle
untere Bauaufsichtsbehörde
Ansprechpunkt
untere Bauaufsichtsbehörde
