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Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Volltext
Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr bauliche Anlagen anders nutzen möchten als bisher, brauchen Sie eine Baugenehmigung, sofern die Anlage nicht genehmigungsfrei ist.
Eine Änderung in der Nutzung von baulichen Anlagen liegt dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen rechtlichen Anforderungen unterliegt. Die rechtlichen Änderungen können insbesondere im Bereich der Bauordnung oder Bauplanung vorliegen.
Betrifft die Nutzungsänderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage oder entspricht die geplante Nutzung den Vorgaben des vereinfachten Verfahren, ist auch die Nutzungsänderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. Dies ist der Fall, wenn es sich um
a) ein Wohngebäude,
b) eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist,
c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b, oder
d) einen Mobilställe
handelt und kein Sonderbau ist.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei der Nutzungsänderung im vereinfachten Verfahren, wie auch bei der Errichtung im vereinfachten Verfahren nur folgenden eingeschränkten Umfang:
- die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
- beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 und gemäß § 50 Absatz 3 sowie die Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 6,
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
Handlungsgrundlage(n)
- § 59 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- §§ 72 ff. Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- § 82 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)
- Technische Baubestimmungen (VVTB M-V)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Nutzungsänderung (Bauantrag)
Soweit sie nach der BauVorlVO M-V vorzulegen sind, außerdem:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Standsicherheitsnachweis
- Brandschutzkonzept
- Angaben über die gesicherte Erschließung
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.
Voraussetzungen
- Ihr Vorhaben steht im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
- Falls nicht, können Sie mit dem Bauantrag Abweichungen beantragen und begründen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
mindestens EUR 60,00
Die Kostenberechnung berücksichtigt die erwarteten Kosten der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung des Antrages auf Nutzungsänderung (Bauantrag). Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.
Bearbeitungsdauer
3 Monat(e)
mit Verlängerungsmöglichkeit um einen Monat
Die Frist für die Entscheidung beginnt nach Zugang des Bauantrags bzw. nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen eine Aufforderung versandt hat.
Fristen
Die Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung) erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Änderungsvorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Innerhalb der Geltungsdauer ist die Verlängerung des Antrags um jeweils bis zu 1 Jahr möglich.
Wenn Ihnen eine Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung) vorliegt, müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der Nutzungsänderung eine Anzeige der Nutzungsaufnahme bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
21.04.2026
Zuständige Stelle
untere Bauaufsichtsbehörde
Ansprechpunkt
untere Bauaufsichtsbehörde
