Adresse
Bürgerentscheid durchführen
Zuständige Stelle
Gemeinde oder Landkreis
Volltext
Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden. Bei einem solchen Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung oder der Kreistag die Angelegenheit zu entscheiden.
Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Eine neu gebildete Gemeinde bestimmt ihren Namen selbst. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder den Gemeindenamen ändern. An die Stelle des Beschlusses kann ein Bürgerentscheid treten. Die Bestimmung, Feststellung oder Änderung des Namens und seiner Schreibweise ist nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Sie bedarf der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
Für die Aufnahme von Verhandlungen über Gebietsänderungsverträge kann anstelle des Beschlusses der Gemeindevertretung ein Bürgerentscheid treten. Die Verträge müssen Bestimmungen über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge und die Überleitung des Ortsrechts enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Bewirkt eine vertragliche Gebietsänderung zwischen Gemeinden die Änderung von Kreisgrenzen, bedarf sie der Zustimmung der betroffenen Landkreise. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann die Zustimmung der betroffenen Landkreise ersetzen, wenn die Gebietsänderung auch unter Berücksichtigung der Belange der Landkreise dem öffentlichen Wohl dient. Bei der Neubildung einer Gemeinde kann der Gebietsänderungsvertrag bestimmen, dass Bürgerentscheide zu im Gebietsänderungsvertrag aufzuführenden Fragen, die mit der Neubildung im Zusammenhang stehen, bereits vor dem Wirksamwerden der Neubildung durchgeführt werden.
Ein Bürgerentscheid über die Abberufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates kann nur durch einen Beschluss der Gemeindevertretung, des Kreistages mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder herbeigeführt werden. Der Bürgerentscheid bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten entsprechen muss.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden.
Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über die innere Organisation der Verwaltung, über die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde oder den Landkreis haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen, über Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen oder kreislichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesens und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über Entgelte und kommunale Betriebe, über Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie über sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, über die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit, über Satzungen, durch die ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt wird, sowie über Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung oder der Kreistag die Angelegenheit zu entscheiden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühren oder Auslagen werden von der Gemeinde oder dem Landkreis für die Durchführung eines Bürgerentscheides nicht erhoben.
Verfahrensablauf
Die Gemeindevertretung oder der Kreistag fasst den Beschluss über die Durchführung eines Bürgerentscheides und entscheidet darüber, ob der Bürgerentscheid als Abstimmung in Abstimmungsräumen, im Rahmen einer Einwohnerversammlung oder als reine Briefabstimmung durchgeführt werden soll. Die Gemeinde macht frühestens sechs und spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Bürgerentscheids die zu entscheidende Frage, die Art der Durchführung des Bürgerentscheids, den Abstimmungszeitraum sowie die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung und die Stimmabgabe öffentlich bekannt. Statt der öffentlichen Bekanntgabe der Stimmbezirke und Abstimmungsräume kann die Gemeinde die Stimmberechtigten hierüber schriftlich benachrichtigen.
Die von den Gemeinde- oder Landkreisorganen vertretene Auffassung zu der gestellten Frage ist den Bürgerinnen und Bürgern so rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid darzulegen, dass sie die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können.
Für die Fragestellung des Bürgerentscheids ist die Formulierung des jeweiligen Bürger- oder Vertreterbegehrens zu verwenden. Mit Zustimmung der Vertretungspersonen kann die Gemeindevertretung oder der Kreistag die Formulierung des Bürgerbegehrens so verändern, dass die Verständlichkeit der Fragestellung erhöht oder eine zuvor unzulässige Fragestellung zulässig wird.
Die Abstimmung ist allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. Die Gemeinde führt den Bürgerentscheid so durch, dass die Einhaltung dieser Abstimmungsgrundsätze gewährleistet und eine Verfälschung der Abstimmung ausgeschlossen ist.
Nach Schließung der Abstimmungsräume ermitteln die Abstimmungsvorstände in öffentlicher Sitzung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk, über das eine Niederschrift anzufertigen ist, und teilen es dem Abstimmungsausschuss mit. Dieser stellt in öffentlicher Sitzung das Stimmergebnis für die gesamte Gemeinde oder den gesamten Landkreis fest und erstellt hierüber eine Niederschrift. Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist durch die Gemeinde oder den Landkreis unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
Bearbeitungsdauer
keine
Fristen
keine
Formulare
keine
Ansprechpunkt
Gemeindevertretung oder Kreistag
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
23.04.2026
