Erwerb von Schusswaffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland durch Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anzeigen

Volltext

Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) zum Waffengesetz oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 5 Waffengesetz.

Handlungsgrundlage(n)

§ 34 Absatz 4 und 5 WaffG in Verbindung mit § 31 Absatz 2 und 3 AWaffV

Voraussetzungen

Vorhandensein der Waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb einer entsprechenden Schusswaffe

Verfahrensablauf

Das Bundesverwaltungsamt ist per Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen beziehungsweise Munition an Personen aus einem Mitgliedstaat zu informieren.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.05.2026

Rechtsbehelf

Widerspruch

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Ansprechpunkt

Waffenbehörde