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Förderung: Aufnahme in den Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau anmelden
Volltext
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sein. Landkreise sind nur Zuwendungsempfänger für Gemeinschaftsmaßnahmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes oder mit der Autobahn GmbH des Bundes und für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Höhe richtet sich nach der Art des Vorhabens und beträgt in der Regel:
- bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Gemeinschafts- und Kreuzungsvorhaben,
- bis zu 50 Prozent bei Neubau- und Ausbauvorhaben,
- bis zu 65 Prozent bei Ausbauvorhaben verkehrswichtiger Straßen,
- bis zu 50 Prozent bei Erhaltungsmaßnahmen, bei verkehrswichtigen Straßen bis zu 75 Prozent,
- bis zu 65 Prozent bei Verkehrsleitsystemen sowie Umsteigeparkplätzen.
Die Zuwendungen werden auf volle 100,00 EUR abgerundet. Zuwendungen unter 10.000,00 EUR sollen nicht bewilligt werden.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören alle Aufwendungen, die zur betriebsfertigen und verkehrssicheren Herstellung des Vorhabens erforderlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:
- Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
- Verwaltungsausgaben, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz handelt,
- Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich aufstehender Gebäude, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden,
- Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes absetzen kann,
- Planungskosten und
- Finanzierungskosten.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Der vollständig ausgefüllten Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- inhaltliche Beschreibung des Vorhabens mit Darlegungen, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind oder spätestens zum Zeitpunkt der Förderung erfüllt werden,
- Auszug aus dem Verkehrsplan oder gleichwertigem Plan,
- Übersichtskarte 1 : 10 000 mit farbiger Eintragung des Vorhabens, gegebenenfalls nach funktionsfähigen Bauabschnitten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertig gestellter Abschnitte der Gesamtbaumaßnahme,
- Straßenquerschnitt mit Darstellung des vorhandenen und geplanten Zustandes,
- Ausgabenschätzung oder vereinfachte Ausgabenberechnung,
- geplante zeitliche Umsetzung
- aktuelle RUBIKON-Datenauswertung
Voraussetzungen
Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass
- das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
- durch das Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprochen wird,
- das Vorhaben die genehmigungs- und baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt,
- das Vorhaben im Förderprogramm für den kommunalen Straßenbau enthalten ist,
- für das Vorhaben keine Zuwendungen nach § 5a Bundesfernstraßengesetz oder § 17 Eisenbahnkreuzungsgesetz beantragt oder gewährt werden (spezielle Kumulierungsregel); im Übrigen ist eine Kombination mit Mitteln aus anderen Förderquellen und nach vorheriger Abstimmung zulässig.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Antragsverfahren
Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Stufe 1 umfasst die Anmeldung des Vorhabens zur Aufnahme in das Förderprogramm und der Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Vorhabens. Nach der Aufnahme in das Förderprogramm ist in Stufe 2 die Bewilligung der Fördermittel zu beantragen.
Stufe 1: Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm
Für die Aufnahme in das jährlich fortzuschreibende Förderprogramm sollte ein Vorhaben im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung möglichst fünf Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des dem vorgesehenen Baubeginn vorhergehenden Jahres schriftlich durch den Zuwendungsempfänger angemeldet sein. Für die Anmeldung ist ausschließlich der formgebundene Vordruck (Anlage 1) zu verwenden.
Der vollständig ausgefüllten Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- inhaltliche Beschreibung des Vorhabens mit Darlegungen, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind oder spätestens zum Zeitpunkt der Förderung erfüllt werden,
- Auszug aus dem Verkehrsplan oder gleichwertigem Plan,
- Übersichtskarte 1 : 10 000 mit farbiger Eintragung des Vorhabens, gegebenenfalls nach funktionsfähigen Bauabschnitten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertig gestellter Abschnitte der Gesamtbaumaßnahme,
- Straßenquerschnitt mit Darstellung des vorhandenen und geplanten Zustandes,
- Ausgabenschätzung oder vereinfachte Ausgabenberechnung,
- geplante zeitliche Umsetzung
- aktuelle Datenauswertung zur Bewertung der dauernden Leistungsfähigkeit aus dem „rechnerunterstützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen – RUBIKON“.
Die Anmeldung kann entfallen, wenn bereits ein Antrag nach Nummer 7.2.2 vorgelegt wurde. Die Bewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und auf grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit nach dieser Verwaltungsvorschrift und erstellt einen Prüfvermerk über die Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm.
Der Zuwendungsempfänger wird über die Einstellung oder Nichteinstellung des Vorhabens in das Programm, die voraussichtliche Förderquote und den voraussichtlichen Bewilligungszeitraum sowie die im Programmzeitraum vorgesehenen Jahresbeträge schriftlich mittels des Prüfvermerks durch die Bewilligungsbehörde unterrichtet. Eine Zusage und ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung ergeben sich aus dieser Mitteilung jedoch nicht. Der Zuwendungsempfänger ist mit gleicher Mitteilung aufzufordern, dem Zuwendungsgeber alle wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich Baubeginnes, Bauzeiten, Ausgaben, Finanzierung oder Planung, unverzüglich mitzuteilen sowie rechtzeitig einen Förderantrag zu stellen.
Das für Verkehr zuständige Ministerium oder die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen anfordern. Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung sind zu begründen.
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 2,5 Millionen EUR legt die Bewilligungsbehörde den geprüften Antrag sowie den Prüfvermerk dem für Verkehr zuständigen Ministerium vor.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Straßenbauämter.
Auf der Grundlage des vom für Verkehr zuständigen Ministerium bestätigten Förderprogrammes erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid, dessen Eingang durch den Zuwendungsempfänger zu bestätigen ist (Anlage 3). Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit der Maßnahme grundsätzlich nicht begonnen werden. In Einzelfällen kann das für Verkehr zuständige Ministerium auf formlosen Antrag den vorzeitigen Baubeginn genehmigen.
Formulare
- Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm nach Nummer 7.2.1 der Kommunalen Straßenbauförderrichtlinie
- Zuwenudngsfähige Ausgaben
- Gewährung einer Zuwendung nach der Kommunalen Straßenbauförderrichtlinie
- Erklärung zur Prüfung der Mitverlegung passiver Netzinfrastrukturen
- Landeszuwendungen nach der Kommunalen Straßenbauförderrichtlinie - Rechtsbehelfsverzicht/Empfangsbekenntnis
- Mittelanforderung auf Zuwendung des Landes nach der Kommunalen Straßenbauförderrichtlinie (KommStrabauFöRL M-V)
- Zwischennachweis für Zuwendungen zu Baumaßnahmen nach der Kommunalen Straßenbauförderrichtlinie (KommStrabauFöRL M-V)
- Verwendungsnachweis für Zuwendungen zu Baumaßnahmen nach der Kommunalen Straßenbauförderrichtlinie (KommStrabauFöRL M-V)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
07.10.2025
Zuständige Stelle
örtlich zuständige Straßenbauämter
Fristen
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches (Die Anmeldung zur Aufnahme in den Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau sollte ein Vorhaben im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung möglichst fünf Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des dem vorgesehenen Baubeginn vorhergehenden Jahres durch den Zuwendungsempfänger angemeldet sein.) :
Laufzeit der Förderung:
