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Kraftfahrzeug: Wiederzulassung ohne Halterwechsel (Ummeldung) beantragen
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Volltext
Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war.
Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.
Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde und in vielen Regionen auch online stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. Wenn Ihr Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war, können Sie die Zulassung für das Fahrzeug nicht online vornehmen.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ein anderes Kennzeichen beantragen.
Nach rund 7 Jahren werden die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Benötigen Sie für die Wiederzulassung eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung Ihres Fahrzeuges, müssen Sie ein dementsprechendes Gutachten von einer anerkannten Fachstelle vorlegen.
Eine internetbasierte Wiederzulassung kann nur für Fahrzeuge durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt Ihres Wiederzulassungsantrags nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen waren.
Wenn Sie ein anderes Kennzeichen beantragen, teilt die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug eine andere Kombination einer Erkennungsnummer zu. Im internetbasierten Zulassungsverfahren kann die Änderung des Kennzeichens elektronisch beantragt werden, wenn unter anderem keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind und keine halterbezogene Ausnahmegenehmigung in Bezug auf das Fahrzeug erteilt ist.
Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragen Sie eine dritte Person mit der Zulassung Ihres Fahrzeugs, so müssen Sie Ihr Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe Ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an die dritte Person schriftlich erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig.
Sind die Fahrzeugdaten und die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (dies erfolgt in der Regel nach ca. sieben Jahren) und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden, kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes verlangen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann.
Für das Fahrzeug existiert kein Verwertungsnachweis nach § 17 FZV.
Online-Portal für die Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen
Handlungsgrundlage(n)
- § 16 Absatz 2 Satz 1 Variante 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Bezeichnung: § 29 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 33 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gebührennummer 221 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
- § 3 Gesetz zur Vereinfachung des Zulassungswesens von Kraftfahrzeugen
- Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (StVZustLVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I, der frühere Fahrzeugschein
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
- bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.
- Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Nachweise vorlegen, wenn:
- Fahrzeugdaten geändert wurden und die Daten im Vergleich zu den bisher erfassten Daten nicht mehr übereinstimmen
- oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung abweichen
- Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten, dann benötigen Sie:
- Die Zulassungsbescheinigung Teil II, der frühere Fahrzeugbrief
- sofern bereits vorhanden: neues, vorab reserviertes oder gewünschtes Kennzeichen inklusive PIN
- Bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original
- die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können
- Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht bei Alleinerziehenden vom Jugendamt, die Negativbescheinigung
- Bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person, wie zum Beispiel Geschäftsführerin, Geschäftsführer, Prokuristin, Prokurist oder deren Bevollmächtigte
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Fachlich freigegeben am
01.09.2025
Zuständige Stelle
Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte.
Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
