Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Kraftfahrzeugkennzeichen: Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Kennzeichen) beantragen
Volltext
Mit dem E-Kennzeichen sind Fahrzeuge mit alternativem Antrieb sofort zu erkennen und profitieren von verschiedenen Vorteilen. Zum Beispiel dürfen Sie mit diesen Fahrzeugen in einigen Städten die Busspuren nutzen.
Zu Fahrzeugen mit alternativem Antrieb gehören:
- reine Batterieelektrofahrzeuge
- Fahrzeuge, die über ein Ladekabel von außen aufgeladen werden, beispielsweise Plug-In-Hybridfahrzeuge, und wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt
- mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, beispielsweise Brennstoffzellenfahrzeuge
Die allgemeine Kennzeichenkombination erhält den Zusatz "E".
Sie sind nicht verpflichtet, ein E-Kennzeichen zu beantragen. Auf Ihren Antrag teilt die Zulassungsbehörde Ihnen ein E-Kennzeichen zu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können auch ein Wunschkennzeichen beantragen, sofern es verfügbar ist.
Die Prägung der Schilder können Sie bei einer Firma für Schilderprägungen vornehmen lassen, die sich meist in der näheren Umgebung der Zulassungsbehörde befinden, oder Sie können die Schilder in einem Online-Shop Ihrer Wahl bestellen.
Die Kennzeichenschilder müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Andernfalls dürfen Sie nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.
Handlungsgrundlage(n)
- § 11 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- §§ 2 und 4 Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge 1 (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)
- Anlage 4 Abschnitt 5a Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Voraussetzungen
- Ihr Fahrzeug verfügt über einen alternativen Antrieb oder über eine alternative Energiequelle.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Verfahrensablauf
Bei der persönlichen Beantragung:
- Wenn Sie Ihr Fahrzeug mit alternativem Antrieb am Schalter Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde anmelden, erhalten Sie, wenn Sie alle notwendigen Dokumente vorlegen und die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug zulassen kann, eine Erkennungsnummer zugeteilt. Die Zulassungsbehörde fertigt die zu Ihrem Fahrzeug gehörenden Zulassungsdokumente aus.
- Mit dieser Zuteilung:
- lassen Sie die Kennzeichenschilder anfertigen
- lassen Sie die Plaketten (je eine Stempelplakette und die Prüfplakette) von der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern anbringen
- bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug an
Bei der Online-Beantragung:
- Über das i-Kfz-Portal Ihrer Zulassungsbehörde beantragen Sie im Rahmen der Zulassung ein E-Kennzeichen. Dafür ist unter anderem die Eingabe einer elektronischen Versicherungsnummer (eVB) notwendig.
- Die Zuteilung eines E-Kennzeichens zu Ihrem Fahrzeug wird:
- direkt ins Zentrale Fahrzeugregister eingetragen
- an die Versicherung gemeldet
- als vorläufiger Zulassungsbescheid per E-Mail oder per Download an Sie übermittelt.
- Das Fahrzeug darf ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden.
- Anschließend:
- lassen Sie die Kennzeichenschilder prägen
- befestigen Sie diese an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug
- erhalten Sie die ausgefertigten Zulassungsdokumente und Plaketten auf dem Postweg.
- bringen Sie die Stempelplaketten und den Plakettenträger für die Prüfplakette auf den Kennzeichenschilder an.
Fristen
Für das Beantragen von E-Kennzeichen sind keine Fristen zu beachten.Das Fahren mit ungestempelten Kennzeichenschilder auf öffentlichen Straßen ist für längstens vierzehn Tage erlaubt.
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Folgende Kennzeichenarten sind nicht mit dem E-Kennzeichen kombinierbar:
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
- rote Kennzeichen (sogenannte Händlerkennzeichen)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
07.05.2026
Zuständige Stelle
Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
