Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) für ein vor 30 oder mehr Jahren zugelassenes Fahrzeug beantragen

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Volltext

Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor 30 Jahren oder früher erstmals zugelassen wurden oder in Verkehr gekommen sind. Solche Fahrzeuge, die weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und gut erhalten sind, können zur Pflege kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen. Oldtimer sind oft nicht für den Alltagsverkehr gedacht. Es gibt aber historische Fahrzeuge, mit denen Sie uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen können. Diese Fahrzeuge führen im Kennzeichen an der letzten Stelle ein "H", das für "historisch" steht.

Ein H-Kennzeichen ist mit verschiedenen Vorteilen für Sie verbunden, zum Beispiel:

  • Steuererleichterungen
  • Versicherungsvorteile
  • abweichende Regelungen in Umweltzonen

Die Zulassungsbehörde teilt Ihnen das H-Kennzeichen zu, wenn Sie eine Zulassung für einen Oldtimer beantragen. Wenn Sie bereits ein zugelassenes Fahrzeug haben und dieses 30 Jahre alt wird, können Sie eine Kennzeichenänderung beantragen.

Bei der Zulassung müssen Sie ein Gutachten für die Einstufung Ihres Fahrzeugs als Oldtimer durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person vorlegen. Die Begutachtung erfolgt nach der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO. Im Rahmen dieses Gutachtens werden auch eine Hauptuntersuchung (HU) und ggf. eine Sicherheitsprüfung durchgeführt.

Auch bei Oldtimern müssen Sie die Kennzeichenschilder entsprechend den rechtlichen Vorgaben anbringen. Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung müssen rechtlich zulässig und in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Gutachten nach § 23 StVZO für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person.
  • Erfolgt die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder
    • ausländische Fahrzeugpapiere oder
    • bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
  • die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, genannt Certificate of Conformity (CoC), oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
  • Eigentumsnachweis
    • Kaufvertrag oder
    • Rechnung
  • Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
  • Bankverbindung für das Lastschriftmandat, um die Kfz-Steuer zu bezahlen

Voraussetzungen

  • erste Zulassung vor mindestens 30 Jahren
  • guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs
  • Gutachten nach § 23 StVZO, das die Eigenschaften als Oldtimer nachweist

 

Zusätzliche Voraussetzungen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens sind:

  • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungen von mehr als  10 EUR
  • keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr, inklusive aller Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen für die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an, die von der Zulassungsbehörde festgesetzt werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand: von 25,60 Euro bis 205,00 Euro. Die Kosten für die Kennzeichen, Gutachten oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

Verfahrensablauf

Bei der persönlichen Beantragung:

Wenn Sie Ihren Oldtimer bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde anmelden und wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen, teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 und Anlage 4 Abschnitt 5 FZV zu. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen. Mit dieser Zuteilung:

  • lassen Sie die Kennzeichenschilder fertigen;
  • lassen Sie die Plaketten von der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern anbringen;
  • bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug an.

Bei der Online-Beantragung:

Sie können ein Oldtimerkennzeichen nur online beantragen, wenn das Fahrzeug bereits zuvor einmal ein Oldtimerkennzeichen hatte. Liegen die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens vor und haben Sie die Zuteilung über das i-Kfz Portal Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde beantragt:

  • wird die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens direkt ins Zentrale Fahrzeugregister eingetragen
  • erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde einen vorläufigen Zulassungsbescheid über das Oldtimerkennzeichen per E-Mail oder zur Bereitstellung als Download

 

Das Fahrzeug darf ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden.

  • Anschließend:
    • Die ausgefertigten Zulassungsdokumente und die Plaketten erhalten Sie auf dem Postweg.
    • Danach lassen Sie die Kennzeichenschilder prägen und
    • bringen Sie die Stempelplaketten der Zulassungsbehörde und den Plakettenträger für die Prüfplakette auf den Kennzeichenschildern an
    • befestigen Sie die Kennzeichenschilder an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug.

Für beide Antragsarten gilt:

Bei Beantragen eines Oldtimerkennzeichens wird die Zulassungsbehörde prüfen, ob Sie auf Antrag die bisherigen Kennzeichen wiederzugeteilt bekommen können. Dies gilt auch, wenn Sie das Kennzeichen für die Wiederzulassung Ihres Fahrzeugs reserviert haben.

Fristen

Für das Beantragen eines Oldtimerkennzeichens ist keine Frist zu beachten. Liegt die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs länger als sieben Jahre zurück, ist das Beantragen seiner Wiederzulassung nur am Schalter der zuständigen Zulassungsbehörde möglich. Bei einer internetbasierten Beantragung der Wiederzulassung Ihres Fahrzeugs ist das Fahren mit ungestempelten Kennzeichenschilder auf öffentlichen Straßen für längstens vierzehn Tage erlaubt.

Weiterführende Informationen

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu Kennzeichenmitnahme und besonderen Kennzeichen.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

Ohne amtliche Kennzeichen dürfen Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Flächen bewegt oder abgestellt werden. Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.

Bestimmte Kennzeichenkombinationen sind länderspezifisch gesperrt.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.05.2026

Zuständige Stelle

Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt