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Kur- und Erholungsort: Anerkennung beantragen

Volltext

Gemeinden in M-V können als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt werden (Prädikatisierung); Gemeindezusammenschlüsse und Ämter als Tourismusregion.

Folgende Artbezeichnungen/Prädikate können beantragt werden:

  • Heilbad
  • Ort mit Heilquellen- oder Peloidkurbetrieb
  • Seeheilbad
  • Seebad
  • Kneipp-Heilbad
  • Kneipp-Kurort
  • Heilklimatischer Kurort
  • Luftkurort
  • Erholungsort
  • Tourismusort
  • Tourismusregion

Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Im Ausnahmefall können auch zwei Prädikate vergeben werden.

Kur- und Erholungsorte können eine Kur- und Fremdenverkehrsabgabe nach § 11 KAG M-V erheben. Tourismusorte dürfen lediglich eine Kurabgabe erheben. Außerdem gelten für prädikatisierte Gemeinden besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten.

Über eine Anerkennung nach dem Kurortgesetz M-V entscheidet das für Tourismus zuständige Ministerium gemeinsam mit dem Beirat für Kur- und Erholungsorte. Mitglieder beziehungsweise Vertreter sind beispielsweise der Bäderverband M-V e. V., der Tourismusverband M-V, der DEHOGA M-V, der medizinische Dienst der Krankenversicherung M-V, der Deutsche Wetterdienst uvm. Der Beirat stimmt über die jeweiligen Anerkennungen ab und liefert ein Votum als Entscheidungsgrundlage. Er tagt 2 x jährlich und wird zu allen Bereisungsterminen eingeladen.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Prädikat nachweisen

Voraussetzungen

Für die Verleihung eines Prädikates sind jeweils bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die §§ 1 und 2 des Kurortgesetzes M-V (KurortG M-V) enthalten die grundsätzlichen und gemeinsamen Bestimmungen, die ein Kur- oder Erholungsort erfüllen muss. Ein Überblick über die Anerkennungsvoraussetzungen der einzelnen Prädikate wird in § 3 KurortG M-V „Arten von Kurorten“ gegeben. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Erholungsort, Tourismusort oder Tourismusregion sind in den §§ 3, 4 und 4a verankert.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens. Je nach beantragter Anerkennung sind Kosten für die erforderlichen Analysen und Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer und hydrologischer Art sowie Kosten für ein Gutachten über die örtliche Immissionsbelastung einzuplanen. Für die Anerkennung als Kurort wird ergänzend ein Gutachten über die wissenschaftlich anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen abgefordert; dies gilt nicht für die Anerkennung als Erholungsort, Seebad oder Luftkurort.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung als Kur- oder Erholungsort ist zu begründen und mit einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes über die Rechtsaufsichtsbehörde beim für Tourismus zuständigen Ministerium einzureichen. Gemeinden oder Gemeindezusammenschlüsse/ Ämter, welche eine Anerkennung als Tourismusort oder Tourismusregionen anstreben, leiten den begründeten Antrag direkt beim für Tourismus zuständigen Ministerium ein. Eine vorige Kontaktaufnahme zur Stabsstelle Tourismus ist ratsam.

Zudem kann Kontakt zum Bäderverband M-V e. V. aufgenommen werden, welcher ebenfalls beratend unterstützen kann.

Ein Besichtigungstermin zur Beurteilung der örtlichen Voraussetzungen wird mit den Gemeinden rechtzeitig abgestimmt. Bei Tourismusorten- und regionen entfällt eine Ortsbesichtigung.

Bearbeitungsdauer

Nach Vorliegen aller Unterlagen:

  • bei Tourismusorten-/regionen: etwa 4 bis 6 Monate
  • bei Erholungsorten, Seebädern und Luftkurorten: etwa 6 Monate
  • bei allen übrigen Prädikaten: bis zu drei Jahre

Dauer für die Erstellung der Gutachten:

  • bei Erholungsorten, Seebädern und Luftkurorten: etwa 1 Jahr
  • bei allen übrigen Prädikaten: bis zu drei Jahren

Fristen

keine

Formulare

Die Erhebungsbögen für die weiteren Artbezeichnungen sind bei der Stabsstelle Tourismus im Wirtschaftsministerium zu erfragen. Der formlose Antrag ist schriftlich einzureichen und gern per E-Mail zu übermitteln.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.04.2025

Zuständige Stelle

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Stabsstelle Tourismus
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin
Leiter der Stabsstelle Tourismus
Gunnar Bauer
Telefon: 0385/588-15800
E-Mail:
tourismus@wm.mv-regierung.de

Unterstützende Institutionen