Landtagswahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen

Volltext

Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Landtagswahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Familienname und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten. Nur wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie an der Wahl teilnehmen.

In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl (das heißt am Freitag, 14. August 2026) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind. 

Spätestens am 23. Tag vor der Wahl (also spätestens am Freitag, 28. August 2026) werden Sie mit der Wahlbenachrichtigung über Ihre Eintragung im Wählerverzeichnis informiert. Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, obwohl Sie davon ausgehen, wahlberechtigt zu sein, sollten Sie sofort bei Ihrer Gemeindewahlbehörde prüfen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung noch bis zum 16. Tag vor der Wahl (4. September 2026) beantragen.

Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Landtagswahl (vom 31. August bis zum 4. September 2026) öffentlich zur Einsichtnahme aus. 
Wenn Sie vor der Aufstellung des Wählerverzeichnisses (also vor dem 14. August 2026) nach Mecklenburg-Vorpommern gezogen sind, sich aber nach diesem Stichtag bei der Meldebehörde für eine Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern anmelden, werden Sie nicht automatisch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen. In diesem Fall können Sie sich bis zum 23. Tag vor der Wahl (also bis zum 28. August 2026) in das Wählerverzeichnis Ihrer neuen Stadt oder Gemeinde eintragen lassen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

Ebenso können Sie, sofern Sie wohnsitzlos sind und sich sonst in Mecklenburg-Vorpommern gewöhnlich aufhalten, einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie nach dem 14. August 2026 innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns umgezogen, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihrer bisherigen Gemeinde eingetragen. Auf die Möglichkeit der Wahlteilnahme per Briefwahl wird hingewiesen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass, ggf. Meldebestätigung
  • Ihr Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: 
  • Familienname und Vorname(n)
  • Geburtsdatum 
  • genaue Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Voraussetzungen

Sie werden auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie wahlberechtigt sind. Wahlberechtigt zu Landtagswahlen sind alle Deutschen, die am Tag der Wahl

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde Ihrer Gemeinde beantragen. Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

  • Familienname und Vorname(n)
  • Geburtsdatum
  • genaue Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Bearbeitungsdauer

unverzüglich

Fristen

Im Falle des Umzuges nach Mecklenburg-Vorpommern muss der Antrag spätestens am 23. Tage vor der Landtagswahl (28. August 2026) bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingehen.
Berichtigungen des Wählerverzeichnisses (fehlerhafte oder unterlassene Eintragungen) sind bis zum 16. Tag vor der Landtagswahl (4. September 2026) möglich.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, ist Ihre Hauptwohnung zur Bestimmung Ihres Wahlbezirks entscheidend. Welche von mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist, wird nach den rechtlichen Vorschriften bestimmt.

Erfolgt die Eintragung auf Antrag wegen eines Wohnungsumzugs, wird die Gemeinde Ihres bisherigen Wohnortes benachrichtigt, um sie dort aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. Damit wird die Möglichkeit einer Doppelwahl ausgeschlossen.

Rechtsbehelf

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis an den Gemeindewahlausschuss ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzureichen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

02.06.2026

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden sowie die Ämter zuständige Gemeindewahlbehörden.

Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Gemeindewahlbehörde/Meldebehörde.