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Ordnungswidrigkeiten im Bauvorhaben ahnden
Volltext
Ordnungswidrigkeiten im Baurecht gemäß § 84 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBAuO M-V) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Zuwiderhandlung.
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.
Bußgeld:
Zuwiderhandlungen können auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Handlungsgrundlage(n)
Fachlich freigegeben am
17.04.2026
Voraussetzungen
- Feststellung der Ordnungswidrigkeit
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Zuständige Stelle
untere Bauaufsichtsbehörde
Bearbeitungsdauer
- unterschiedlich, abhängig von der Art und Feststellung der Zuwiderhandlung
Fristen
Für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG).
Für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Ansprechpunkt
untere Bauaufsichtsbehörde
