Ordnungswidrigkeiten im Bauvorhaben ahnden

Volltext

Ordnungswidrigkeiten im Baurecht gemäß § 84 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBAuO M-V) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Zuwiderhandlung.

Verwarnungsgeld:

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.

Bußgeld:

Zuwiderhandlungen können auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.04.2026

Voraussetzungen

  • Feststellung der Ordnungswidrigkeit

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

Zuständige Stelle

untere Bauaufsichtsbehörde

Bearbeitungsdauer

  • unterschiedlich, abhängig von der Art und Feststellung der Zuwiderhandlung 

Fristen

Für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG). 

Für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Ansprechpunkt

untere Bauaufsichtsbehörde