Veranstaltung mit übermäßiger Straßenbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr: Erlaubnis beantragen

Volltext

Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei

  • Motorsportlichen Veranstaltungen (Oldtimerfahrten, Motorradfahrten, Sternfahrten)
  • Radrennen (z. B. Rad- und auch Laufstrecke bei Triathlonwettbewerben, Etappenfahrten, Marathonradfahrten), Mannschaftsfahrten und vergleichbaren Veranstaltungen mit Fahrrädern,
  • Radtouren (z. B. Rad-Touristik-Fahrten), wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
  • Inline-Skatingwettbewerben,
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
  • Umzüge bei Volksfesten u. ä. (außer ortsübliche Prozessionen u. a. ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen),
  • Straßenfeste, Märkte.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • formgebundener Antrag

Des Weiteren als optionale Anlagen:

  • Streckenführung (bei ortsveränderlichen Veranstaltungen) als Karte oder detaillierte Beschreibung (insbesondere innerhalb größerer Orte),
  • Zeitplan,
  • Nachweis über den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
  • Maßnahmenplan zur Absicherung der Veranstaltung durch den Veranstalter,
  • Verkehrszeichen- und Umleitungsplan zwecks straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Von Straßenbaulastträgern erhobene Sondernutzungsgebühren werden im Erlaubnisbescheid gesondert festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung einer Veranstaltung auf die Straße.

Sondernutzungsgebühren können auch bei erlaubnisfreien Veranstaltungen anfallen oder dann, wenn öffentliche Flächen i. V. m. der Veranstaltung über das veranstaltungsübliche Maß hinaus (z. B. für die Verpflegung von Zuschauern) genutzt werden sollen.

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Die Gebühr für die Sondertzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald regelt eine Satzung, siehe Rechtsgrundlagen.

Verwaltungsgebühr (für die Entscheidung über die Erlaubnis) : EUR 10,20 bis 767,00

Verwaltungsgebühr (für die Entscheidung über die Erlaubnis bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand) : EUR 767,00 bis 2301,00

Verwaltungsgebühr (tägliche Sondernutzungsgebühren für besondere Veranstaltungen an Bundesfern- und Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann) : EUR 17,00 bis 850,00

Verwaltungsgebühr: EUR 10,20 bis 767,00

Verwaltungsgebühr (bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand) : EUR 767,00 bis 2301,00

Verfahrensablauf

Der Antrag und die Anlagen sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig, d. h. etwa 4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.09.2022

Zuständige Stelle

Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Straßenverkehrsbehörde für Veranstaltungen innerhalb ihres Bezirkes und für Veranstaltungen, die über ihren Bezirk hinausgehen oder mehrere Länder berühren, wenn die Veranstaltung in ihrem Bezirk beginnt. Dies gilt für:

  • Straßenverkehrsbehörde der Landkreise
  • Straßenverkehrsbehörde der kreisfreien Städte
  • Straßenverkehrsbehörde der großen kreisangehörigen Städte

Die Straßenverkehrsbehörde der Ämter und amtsfreien Gemeinden ist zuständig für Veranstaltungen innerhalb ihres Bezirkes, dagegen die höhere Straßenverkehrsbehörde, wenn die Veranstaltung über ihren Bezirk hinausgeht.

Fristen

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)