Veranstaltungen: Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen

Volltext

Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, weil der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen.

Die Entscheidung über die Fristverlängerung steht im Ermessen der Behörde. Eine Fristverlängerung kann nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn Umstände, die nicht von Ihnen zu vertreten sind und außerhalb des Ihnen zurechenbaren Verantwortungsbereichs liegen, Ihnen als Erlaubnisinhaber die Fristwahrung unmöglich machen. Weiterhin berücksichtigt die Behörde, ob das Interesse der Allgemeinheit einer Fristverlängerung entgegensteht und ob ein erneutes Erlaubnisverfahren erforderlich erscheint. Eine Verlängerung kann demnach in Betracht kommen bei Erkrankung, bei unverschuldeter Zerstörung der Anlage oder der Betriebsräume, nicht dagegen bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit oder einer zwischenzeitlichen Gewerbeuntersagung.

Erforderliche Unterlagen

  • Die erteilte Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen
  • Unterlagen, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verlängerung der Erlöschensfrist belegen

Voraussetzungen

  • Vorliegen eines wichtigen Grundes
  • Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist

Fristen

Die Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragt werden.

Die Jahresfrist beginnt mit der Erteilung der Erlaubnis, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erlaubnis dem berechtigten Adressaten zugegangen ist.

Rechtsbehelf

Dies richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

12.11.2025

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder die Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde.

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 36,00 bis 569,00