Adresse
Weiterbildungseinrichtung: Anerkennung beantragen
Volltext
Die Einrichtung der Weiterbildung wird auf Antrag bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen oder eines anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates durch die zuständige oberste Landesbehörde staatlich anerkannt. Das Antragsverfahren für die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsggesetz Mecklenburg-Vorpopmmern abgewickelt werden. Grundsätzliche Voraussetzung für eine staatliche Anerkennung ist ein schriftliches Bekenntnis des Weiterbildungsträgers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Nähere Informationen erhalten Sie über den BIldungsserver Mecklenburg-Vorpommern.
Aus den dort genannten Rechtsgrundlagen ergeben sich zwei Möglichkeiten, die staatliche Anerkennung als EInrichtung der Weiterbildung zu erlangen:
A. "per-se-Anerkennung" nach § 3 Abs. 1 Weiterbildungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WBLVO M-V)
Einrichtungen der Weiterbildung, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat verfügen, besitzen einen Anspruch auf staatliche Anerkennung und können ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren durchlaufen.
Die Anerkennung ist schriftlich auf amtlichem Vordruck bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
B. Anerkennung nach § 3 Abs. 2 Weiterbildungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WBLVO M-V)
Einrichtungen der Weiterbildung, die über kein anerkanntes Qualitätsmanagment-Zertifikat verfügen, werden auf Antrag staatlich anerkannt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle. Für den Antrag ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden.
Die erstmalige Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. Es besteht die Möglichkeit, diese Anerkennung jeweils um fünf Jahre zu verländern. Dazu ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung ein entsprechender Verlängerungsantrag auf amtlichem Vordruck zu stellen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 5 Abs. 1 und 2 Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (WBFöG M-V)
- § 6 Abs. 1 Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (WBFöG M-V)
- § 3 Abs. 1 und 2 Weiterbildungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WBLVO M-V)
- § 4 Abs. 1 Weiterbildungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WBLVOM-V)
- § 5 Abs. 1 Weiterbildungslandesverordnung Mecklenburg- Vorpommern (WBLVO M-V)
- § 7 Abs. 1 und 2 Weiterbildungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WBLVO M-V)
- Tarifstelle 1.9 der Kostenverordnung Bildungsministerium Mecklenburg-Vorpommern (BMKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Für das Antragsverfahren nach § 3 Abs. 1 WBLVO (Per-se) sind folgende Unterlagen einzureichen:
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Kopie des anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates
- Auszug aus dem amtlichen Register
- gegebenenfalls Nachweis der Gemeinnützigkeit
Für das Antragsverfahren nach § 3 Abs. 2 WBLVO M-V sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Satzung beziehungsweise Gesellschaftsvertrag sowie Auszug aus dem amtlichen Register, gegebenenfalls Nachweis der Gemeinnützigkeit
- Aufstellung der in den zurückliegenden zwei Jahren angebotenen und durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen sowie deren didaktisches und methodisches Konzept
- ein Exemplar des gedruckten Veranstaltungsprogramms
- ein Muster der Fortbildungsvereinbarung zwischen der Einrichtung und den Teilnehmenden
- eine Übersicht, zu welchen staatlichen oder staatlich anerkannten Abschlüssen die Veranstaltungen führen und wo und durch welche Stelle die Prüfungen abgenommen werden
- Muster von Zertifikaten oder Bescheinigungen, welche von den Einrichtungen ausgestellt werden
- Nachweis über die Gewährleistung des Teilnehmendenschutzes gemäß § 6 WBLVO M-V
- beruflicher Werdegang der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung (gegebenenfalls mit Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses)
- namentliche Aufstellung des hauptberuflich tätigen Personals mit Nachweis der Qualifikation
- eine Übersicht über die Honorarkräfte
- ein Nachweis über die durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen des hauptberuflichen Personals
- Nachweis über die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung (z. B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsplan)
- Übersicht über die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und deren sächliche Ausstattung
- eine Aussage zu den Mitwirkungsmöglichkeiten des pädagogischen Personals bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Weiterbildungsveranstaltungen
- ein Nachweis über die kontinuierliche Evaluation der Weiterbildungsveranstaltungen
Voraussetzungen
Für die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung müssen Sie ein gültiges, anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat vorlegen. Sollte ein solches Zertifikat nicht vorliegen, kann Ihre Einrichtung die Anerkennung auch erhalten, wenn Sie nachweisen, dass Ihre Einrichtung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung tätig ist.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühren werden nach erfolgter Anerkennung per Gebührenbescheid erhoben.
Verwaltungsgebühr (Für das Verfahren nach § 3 Abs. 1 WBLVO M-V (Per-se), Zahlungsweise: Überweisung) : EUR 160,00
Verwaltungsgebühr (Für das Verfahren nach § 3 Abs. 2 WBLVO M-V, Zahlungsweise: Überweisung) : EUR 1640,00
Verwaltungsgebühr (Für die Verlängerung der Anerkennung) : EUR 640,00
Verfahrensablauf
Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung können Sie schriftlich beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern beantragen. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Anträge über eine einheitliche Stelle nach § 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abzuwickeln. Die Vordrucke finden Sie auf dem Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern.
Sie können den Antrag für die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung mit den erforderlichen Nachweisen dem Ministerium postalisch oder per E-Mail übersenden. Die Dauer einer "per-se-Anerkennung" richtet sich nach der zeitlichen Gültigkeit des Qualitätsmanagement-Zertifikates und ist auf höchstens fünf Jahre befristet.
Die erstmalige Anerkennung gemäß § 3 Abs. 2 WBLVO M-V ist auf drei Jahre befristet und kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden.
Nach Ihrer Antragsbearbeitung erhalten Sie vom Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern einen Bescheid.
Fristen
Für die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 und 2 WBLVO M-V:
- Es gelten keine Fristen.
Für die Verlängerung der staatlichen Anerkennung ( § 7 Abs. 2 Satz 3 WBLVO M-V):
- 6 Monate vor Ablauf der Anerkennung
Bei Nichteinhaltung der Frist ist ein erneuter Antrag auf Anerkennung gemäß § 3 Abs. 2 WBLVO M-V zu stellen.
Geltungsdauer ((maximal) für eine "per-se-Anerkennung" (richtet sich nach der zeitlichen Gültigkeit des Qualitätsmanagement-Zertifikats)) : 5 Jahr(e)
Geltungsdauer (für die erstmalige Anerkennung) : 3 Jahr(e)
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf dem Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern:
Rechtsbehelf
- Klage bei zuständigem Verwaltungsgericht
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
20.05.2026
Zuständige Stelle
Der Antrag auf Anerkennung als staatliche Einrichtung der Weiterbildung ist zu richten an das Bildungsministerium Mecklenburg-Vorpommern.
Das Antragsverfahren für die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.
