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Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen
Volltext
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht (zum Beispiel von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung), müssen Sie die Zulassung der Abweichung gesondert beantragen und sie begründen. Dies gilt für baugenehmigungsbedürftige, baugenehmigungsfrei gestellte sowie für verfahrensfreie Vorhaben.
Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die zuständige Stelle kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.
Handlungsgrundlage(n)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
- § 31 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 67 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Nr. 3.1 und 3.2 der Anlage 1 zu § 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht Mecklenburg-Vorpommern (BauGebVO M-V)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V)
- Verordnung über Bauprodukte und Bauarten nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauPAVO MV)
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllten Antrag mit Begründung für die Abweichung
- Einzelfallabhängig weitere Unterlagen (Bauvorlagen bei nicht verfahrensfreien Vorhaben):
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Nachweis der Standsicherheit
- Nachweis des Brandschutzes
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält
- Gegebenenfalls weitere Unterlagen
Voraussetzungen
Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften kann zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei ist auch der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen.
Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist (Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften).
Eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und:
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Gebührenrahmen für die Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts: 50,00 - 5.420,00 EUR
- Gebührenrahmen für die Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 oder § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches: 65,00 - 2.910,00 EUR
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Zulassung der Abweichung gesondert bei der zuständige Stelle, auch wenn ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, und nennen Sie im Antrag die Gründe für die Abweichung.
Die Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise die Gemeinde prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Abweichung, der Befreiung oder Ausnahme vorliegen und beteiligt gegebenenfalls weitere Behörden und die Nachbarn. Sie erhalten dann einen Bescheid darüber, ob die Abweichung zugelassen oder abgelehnt wird.
Bearbeitungsdauer
- keine
Fristen
- keine
Formulare
- Formulare vorhanden: nein
- Online-Dienst vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
31.08.2022
Zuständige Stelle
- Bei baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben:
- untere Bauaufsichtsbehörde
- Sonst (bei verfahrensfreien Vorhaben)
- Gemeinde, in welcher das Vorhaben durchgeführt werden soll.
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60.4 Untere Bauaufsichtsbehörde
Adresse
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Stadthaus Markt 15
Postanschrift
17461 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Postfach 3153
Telefon:
+49 3834 8536-4181
Fax:
+49 3834 8536-4184
Kontakt
Ansprechpartner/in untere Bauaufsichtsbehörde
| Tel.: | +49 3834 8536-4181 |
| Fax: | +49 3834 8536-4184 |
| E-Mail: | E-Mail senden |
| Raum: | B2 03 |
Zuständig für :
- Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
- Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen
- Baubeginn bei einem baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben anzeigen
- Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage beantragen
- Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage: Verlängerung beantragen
- Baugenehmigung für die Beseitigung einer Anlage, die in der Denkmalliste eingetragen ist, beantragen
- Baugenehmigung für die Beseitigung einer Anlage, die in der Denkmalliste eingetragen ist: Verlängerung beantragen
- Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen
- Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
- Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage: Verlängerung beantragen
- Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage: Verlängerung beantragen
- Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen
- Baustelle einrichten und sicher betreiben
- Bautechnische Nachweise
- Bauverfahren: Verfahrensarten des Baugenehmigungsverfahrens
- Bauvoranfrage stellen (Bauvorbescheid beantragen)
- Bauvorbescheid: Verlängerung beantragen
- Bauvorlagen
- Bauzustand anzeigen
- Beseitigung einer baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlage anzeigen
- Fliegende Bauten: Aufstellung anzeigen
- Fliegende Bauten: Gebrauchsabnahme durchführen
- Nutzungsaufnahme einer baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlage anzeigen
- Teilbaugenehmigung für die Änderung einer Anlage beantragen
- Teilbaugenehmigung für die Änderung einer Anlage: Verlängerung beantragen
- Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen
- Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Anlage: Verlängerung beantragen
- Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen
- Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage: Verlängerung beantragen
- Unterlagen zur Baugenehmigungsfreistellung für die Änderung einer Anlage einreichen
- Unterlagen zur Baugenehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen
- Unterlagen zur Baugenehmigungsfreistellung für die Nutzungsänderung einer Anlage einreichen
- Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung: Ausnahmegenehmigung beantragen
- Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung: Ausnahmegenehmigung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin:
- Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
- Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Sprechzeiten ohne Termin:
- Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
