Adoption: Widerrufserklärung der Einwilligung beurkunden lassen

Volltext

Wenn ein Kind adoptiert wird, muss neben den Eltern auch das betroffene Kind einwilligen.

Das gilt für eine Adoption:

  • durch eine neue Familie, also die Fremd-Adoption, oder
  • durch einen Stiefelternteil, also die Stiefkind-Adoption.

Für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, willigt die gesetzliche Vertretung ein. Ab dem 14. Geburtstag müssen Sie als betroffenes Kind selbst in die Adoption einwilligen. Zusätzlich muss Ihre gesetzliche Vertretung zustimmen.

Diese Einwilligung können Sie ab Vollendung des 14. Lebensjahres widerrufen, solange das Gericht noch nicht über die Adoption entschieden hat.

Das ist auch möglich, wenn Ihre gesetzliche Vertretung in die Adoption eingewilligt hat oder Sie erst nach der Einwilligung durch Ihre gesetzliche Vertretung 14 Jahre alt wurden. Sie können die Einwilligung allein widerrufen und benötigen dazu keine Erlaubnis und keine Begründung.

Ihren Widerruf können Sie beim Jugendamt oder in einem Notariat beurkunden lassen. Der Widerruf muss gegenüber dem Familiengericht erfolgen.

Voraussetzungen

  • Sie haben bereits in eine Adoption eingewilligt.
  • Sie sind mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig.
  • Das Familiengericht hat die Adoption noch nicht beschlossen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)

Fachlich freigegeben am

13.04.2026

Zuständige Stelle

Ihren Widerruf können Sie beim Jugendamt oder in einem Notariat beurkunden lassen. Der Widerruf muss gegenüber dem Familiengericht erfolgen.