Anästhesietechnische Assistenz: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen

Volltext

Die Berufsbezeichnungen der Anästhesietechnische Assistentin (ATA) und des Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) sind in Deutschland gesetzlich geschützt. Das bedeutet, dass Sie diese Berufsbezeichnung nur führen dürfen, wenn Ihnen dazu die Erlaubnis erteilt wurde.

Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie die staatliche Prüfung abgelegt haben. Wenn Sie die Berufsqualifikation außerhalb von Deutschland erworben haben, beantragen Sie die Anerkennung sowie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:

  • nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Anästhesietechnische Assistentin oder als Anästhesietechnischer Assistent bestanden haben
    • oder Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt wurde
  • zuverlässig sind
  • gesundheitlich geeignet sind
  • über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Fristen

Es gibt keine Frist.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Fachlich freigegeben am

15.05.2026

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern (Landesprüfungsamt)

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 30,00 bis 105,00