Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung beantragen

Volltext

Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer können ihre Fahreignung unter anderem durch Alkohol- und Drogenauffälligkeiten verlieren. Um die erforderliche Eignung wiederherzustellen und ihre Fahreignung erneut nachzuweisen, kann im Anschluss an eine medizinisch-psychologische Begutachtung die Teilnahme an bestimmten Kursen erforderlich werden.

Wenn Sie als Träger Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- und drogenauffälligen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern anbieten möchten, müssen Sie bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Sie benötigen daher eine Anerkennung. Eine Anerkennung müssen Sie beantragen für

  • Ihre Kurse
  • Ihre Standorte
  • Ihre Kursleiterinnen und Kursleiter.
     

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag für die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
  • Nachweise über die Rechtsform des Trägers und  Name der juristischen Person
  • Informationen über den Träger, dazu zählen
    • Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers
    • Befugnisse und Zuständigkeiten
    • Tätigkeiten 
    • Beziehungen zu übergeordneten Organisationen
  • Anschriften der Standorte des Trägers
    • die sich im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde befinden und
    • in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen
  • gegebenenfalls bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe
    • der Anerkennungsbehörde
    • des Aktenzeichens und 
    • des Anerkennungsdatums
  • Gutachten der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen über die Erfüllung der Anforderungen 
     

Voraussetzungen

  • Sie müssen als Träger Sicherheiten in folgenden Bereichen nachweisen 
    • Finanzen
    • Organisation
    • QM-System
    • Personal
    • sachlich-räumliche Ausstattung
  • Ihre Kursleitung muss entsprechend geeignet sein und muss folgendes nachweisen:  
    • ein Diplom oder einen gleichwertigen Masterabschluss in Psychologie
    • eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst
    • praktische Erfahrungen in der Begutachtung von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern bezüglich deren Fahreignung
    • eine Ausbildung zur Leiterin oder zum Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
  • Sie als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nicht gleichzeitig auch Träger für Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung.
  • Sie legen 
    • ein Gutachtender Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) über die Erfüllung der Anforderungen sowie 
    • ein Gutachten der anerkannten Unabhängigen Stelle vor.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Träger bemisst.

Gebühr: EUR 128,00 bis 2556,00

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

;

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.08.2026;16.09.2026

Hinweise (Besonderheiten)

Zuständige Stelle ist nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe i) der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) vom 12. August 2021 das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

Zuständige Stelle

Landesamt für Straßenbau und Verkehr in Mecklenburg-Vorpommern

Fristen

Geltungsdauer (Die Anerkennung wird für höchstens 10 Jahre ausgestellt und auf Antrag für höchstens 10 Jahre verlängert. Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) erneut nachgewiesen werden. Die Kurse müssen nach ihrem ersten Bewertungsverfahren regelmäßig, spätestens alle 10 Jahre, erneut evaluiert werden.) : 6 Jahr(e)