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Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen
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Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen.
Dazu müssen Sie ein konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz in Deutschland haben.
Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr ausländischer Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.
Bevor Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten können, benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft unter anderem, ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt sowie, ob die Arbeitsbedingungen die gleichen sind wie bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Sind Sie älter als 45 Jahre, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.
Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 18, 18b Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 39 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung (ZuwZLVO M-V)
Weiterführende Informationen
- Informationen zum Thema "Als Hochschulabsolvent nach Deutschland" auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Informationen zur Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen auf der Internetseite der Kultusministerkonferenz
- Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Fachkräfte aus dem Ausland
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI)
;Ministerium für Inneres und Bau Mecklemburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
31.10.2025;20.04.2026
Fristen
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis mindestens 8 Wochen bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft, beantragen.) : 8 Woche(n)
Geltungsdauer (Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 4 Jahre ausgestellt. Hat Ihr Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer oder stimmt die Bundesagentur für Arbeit für einen kürzeren Zeitraum zu, wird die Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall für weniger als 4 Jahre erteilt und verlängert.) : 4 Jahr(e)
Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)
Kosten
Gebühr (Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Gebühr befreit werden oder zahlen eine ermäßigte Gebühr.) : EUR 100,00
