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Ausbildungsberufe nach BBiG: Abschlussprüfung beurkunden lassen
Volltext
Um Ihre Ausbildung abzuschließen, müssen Sie eine Abschlussprüfung bestehen. Daraufhin erhalten Sie Ihr Prüfungszeugnis.
Wenn Ihre Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen stattfindet, erhalten Sie die Prüfungsergebnisse nach den einzelnen Teilen.
Als auszubildende Person können Sie eine Zweitschrift Ihres Prüfungszeugnisses beantragen. Sie können auch eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beantragen. Und Sie können beantragen, dass Ihre berufsschulischen Leistungen auf Ihrem Zeugnis angegeben werden.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- für Zweitschrift: Antrag auf Zweitschrift
- für Übersetzung: Antrag auf englische oder französische beziehungsweise englische und französische Übersetzung
- für Angabe der berufsschulischen Leistungen:
- Antrag auf Aufstellung der berufsschulischen Leistungen
- Nachweise für berufsschulische Leistungen
Voraussetzungen
- Sie haben die Abschlussprüfung Ihrer Ausbildung bestanden.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Zweitschrift des Prüfungszeugnisses beantragen wollen:
- Informieren Sie sich bei der für Ihre Ausbildung zuständigen Stelle über das Vorgehen zur Beantragung einer Zweitschrift
- Stellen Sie einen Antrag auf eine Zweitschrift
Wenn Sie eine englisch- oder französischsprachige Übersetzung beantragen wollen:
- Informieren Sie sich bei der für Ihre Ausbildung zuständigen Stelle über das Vorgehen zur Beantragung einer Übersetzung
- Stellen Sie einen Antrag auf eine Übersetzung
Wenn Sie Ihre berufsschulischen Leistungen im Zeugnis aufgeführt haben wollen:
- Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle über das Vorgehen zur Beantragung
- Stellen Sie den Antrag auf Aufstellung der berufsschulischen Leistungen
- Fügen Sie dem Antrag die Nachweise für diese Leistungen als Kopie bei
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf. Es liegt keine Entscheidung einer Behörde zugrunde, sondern das Zeugnis wird für jede bestandene Prüfung ausgestellt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
07.10.2025
