Ausbildungsstätte in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft: Anerkennung beantragen

Volltext

Ihr Betrieb darf nur dann ausbilden, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Wenn Ihr Betrieb zum ersten Mal ausbilden möchte, wird vor Ort geprüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Ausbildungsberaterinnen und -berater informieren alle Beteiligten über die Anforderungen an die duale Berufsausbildung.

Kann Ihr Betrieb nicht alle Ausbildungsinhalte selbst vermitteln, ist ein Ausbildungsangebot unter Umständen trotzdem möglich. Fehlende Inhalte können dann durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs ergänzt werden.

Auch nachdem Ihr Betrieb geprüft und für geeignet erklärt wurde, wachen die Ausbildungsberaterinnen und -berater der zuständigen Stelle darüber, dass Ihre Ausbildungsstätte persönlich und fachlich geeignet ist. Sie unterstützen und beraten Sie dabei, Ausbildungen erfolgreich durchzuführen.

Welche Stelle die Eignung prüft, hängt vom Ausbildungsberuf ab. Zuständig ist zum Beispiel:

  • die Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • die Handwerkskammer
  • die Landwirtschaftskammer
  • oder eine andere zuständige Stelle

In den Berufen der Land- und Hauswirtschaft muss zusätzlich eine Anerkennung als Ausbildungsstätte durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erfolgen. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern diese Behörde.

Voraussetzungen

  • Ihr Ausbildungsbetrieb muss für die Ausbildung geeignet sein.
  • Es müssen genug Fachkräfte vorhanden sein, um die Auszubildenden gut zu betreuen.
  • Die Zahl der Auszubildenden muss zur Größe Ihres Betriebs und zur Zahl der Ausbildungsplätze passen.
  • persönlich und fachlich geeignetes Ausbildungspersonal
  • Erfüllen der notwendigen Mindestanforderungen
  • Ihr Betrieb muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Unternehmen erstmals oder in einem neuen Beruf ausbilden möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.

  • Die Beraterin oder der Berater vereinbart mit Ihnen einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.
  • Ein ausführliches Beratungsgespräch wird dann in der Regel in Ihrer Ausbildungsstätte geführt. 
  • Stellt die Beraterin oder der Berater fest, dass weitere Gespräche, Ortsbesichtigungen, Unterlagen oder Nachweise notwendig sind, wird zeitnah ein nächster Termin mit Ihnen vereinbart. 
  • Alternativ kann die Beraterin oder den Berater auch festlegen, dass der Austausch mit Ihnen im weiteren Verlauf in schriftlicher, elektronischer oder telefonischer Form erfolgt.
  • Sind alle offenen Fragen aus Ihrer Sicht sowie aus Sicht der Beraterin oder des Beraters geklärt, ist das Verfahren abgeschlossen.
  • Sollte die Beraterin oder der Berater feststellen, dass in Ihrem Unternehmen nicht oder nicht mehr oder nur unter bestimmten Bedingungen ausgebildet werden kann, erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Bescheid.
  • Nachdem festgestellt wurde, dass Ihr Unternehmen für die Ausbildung geeignet ist, dürfen Sie Auszubildende einstellen und ausbilden.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. 
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.12.2024

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungszeit beträgt max. 3 Monate.

Fristen

  • in Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Fristen

Zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei MV (LALLF)

Kosten

Verwaltungsgebühr (für die Feststellung der Eignung einer Ausbildungsstätte gemäß § 27 Absatz 3 oder 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG)) : EUR 300,00