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Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplaner vorher der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen. Sie werden in einem Verzeichnis geführt.
Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.
Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.
Die Anzeige führt zur Eintragung in das Verzeichnis. Ein Bescheid ergeht nur im Falle einer Untersagung der Tätigkeit. Gegen diesen kann ein Widerspruch eingelegt werden.
Der Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als auswärtiger Tragwerksplaner sind folgende Unterlagen beizufügen:
Jahresgebühr für die Führung im Verzeichnis der Kammer: 50 EUR
ca. 3 Monate
keine
Das Formular für die Anzeige der erstmaligen Tätigkeit als auswärtiger Tragwerksplaner kann von der Homepage der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern heruntergeladen werden:
Informationen zur Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern:
Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern stellt auf Antrag eine kostenpflichtige Bestätigung darüber aus, dass die Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen als Tragwerksplaner erfolgt ist.
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 9 - 12 Uhr
Dienstag: 13 - 15 Uhr
Donnerstag: 13 - 18 Uhr
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Wenn Sie als auswärtiger Tragwerksplaner in Mecklenburg-Vorpommern Standsicherheitsnachweise nach § 66 Absatz 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) erstellen möchten, müssen Sie das erstmalige Erbringen dieser Leistung anzeigen.