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Betrieb von Fahrzeugteilen Erlaubnis

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Volltext

Sollen Bauteile an einem Fahrzeug um- oder angebaut werden, darf das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt. Dies trifft beispielsweise für Felgen, Sonderräder, Standheizungen, Anhängerkupplungen und viele weitere Extras zu. Es müssen hierbei eine Reihe von Vorgaben beachtet werden, damit nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.

So führen Umbauten, welche Einfluss auf die Fahrzeugart nehmen, Eingriffe, die das Abgasverhalten verschlechtern oder den Geräuschpegel erhöhen oder Änderungen, die zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können, regelmäßig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.  Wenn die Teile eine technische Einheit bilden, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden können, kann das Erfordernis für eine Betriebserlaubnis geprüft werden. Die Betriebserlaubnis kann dahin beschränkt sein, wenn die Verwendung der  Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus erlaubt werden kann. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen als Bedingung abhängig gemacht werden. Grundsätzlich ist es empfehlenswert an Fahrzeugen nur Teile ein- oder anzubauen, für die eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gemäß § 22 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile gemäß § 22 StVZO oder gleichwertige Genehmigung auf Basis von EG-Richtlinien oder ECE-Regelungen besteht. Auch bei Teilen für die ein Zertifikat besteht, kann es erforderlich sein, dass der Ein- bzw. Anbau abgenommen werden muss. Ob dies notwendig ist, ist dem Zertifikat des Teils zu entnehmen. Außerdem muss aus einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile bzw. aus dem Zertifikat hervorgehen, für welche Fahrzeugtypen sich das Teil eignet, und wie die Montage erfolgen muss. Viele technische Änderungen müssen durch die Zulassungsstelle in Fahrzeugdokumenten (Zulassungsbescheinigung Teil I, Anhängerverzeichnis etc.) nachgetragen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Geschäftsfähigkeit
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Unterlagen, aus denen die technische Beschreibung des Fahrzeugteils hervorgeht
  • ggf. Muster des Fahrzeugsteils
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • ggf. Anhängerverzeichnis
  • ggf. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gemäß § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation

Voraussetzungen

Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeugteile wird dem Hersteller oder seinem Beauftragten, dem Importeur oder dem Händler, der seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb nachweist, die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt.

Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen, für die eine Ein- oder Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorliegt und deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Fahrzeugteile ist kostenpflichtig. Die Gebühren und Auslagen werden von der zuständigen Behörde gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt. Die Gebührensätze sind so bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht und können, je nach Einzelfall, unterschiedlich hoch sein. Die für Sie zuständige Behörde wird Ihnen gerne Auskunft darüber erteilen.

Verfahrensablauf

Bei den Fahrzeugteilen ist zu unterscheiden, ob für sie die Betriebserlaubnis für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeugteile (Allgemeine Betriebserlaubnis) oder eine Einzelerlaubnis zu beantragen ist. Anträge auf Erteilung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeugteile sind schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Typbezeichnung beim Kraftfahrt-Bundesamt zu stellen. Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle beizufügen, die bisher für die Prüfung der Teileart zuständig war. Die Prüfstelle prüft in ihrem Gutachten, ob die Fahrzeugteile den Anforderungen entsprechen, die zur Einhaltung der Bestimmungen über den Bau und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu stellen sind. Antragsberechtigt sind Hersteller, deren Beauftragte oder autorisierte Importeure.

Gehört das zur Verwendung beabsichtigte Fahrzeugteil nicht zu einem genehmigten Typ, kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der oben genannten Prüfstelle bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Bei positiver Prüfung erteilt die Zulassungsbehörde die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Betriebsgenehmigung erteilt". Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird das Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Zulassungsbescheinigungen einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen. Antragsberechtigt sind Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Antragstellerin/-s) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Formulare

Es gibt keine vorgeschriebene, einheitliche Form für das Betriebserlaubnis-Dokument. Allgemein müssen daraus jedoch die technischen Daten des Fahrzeugteils und eventuelle Beschränkungen hervorgehen.

Hinweise (Besonderheiten)

Für den Halter besteht die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug jederzeit in einem vorschriftsmäßigen Zustand ist. Wird durch eine technische Änderung die vorgeschriebene Beschaffenheit des Fahrzeugs oder des Fahrzeugteils berührt, hat der Halter den vorschriftsmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Anstelle einer Betriebserlaubnis nach § 22 Absatz 1 StVZO können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags genehmigt werden.

Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind. Bei Kontrollen kann die Polizei oder die zur Kontrolle berechtigten Personen einen Nachweis darüber verlangen, dass alle Ver-/Änderungen am Fahrzeug ihre Richtigkeit haben.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.10.2018

Zuständige Stelle

Für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis ist in Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.

Im Fall der Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte als Zulassungsbehörden zuständig. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).