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Drogen- und Suchtberatung erhalten
Volltext
Die Suchtberaterinnen und -berater unterliegen der Schweigepflicht.
Neben den Gesundheitsämtern beraten auch Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke sowie Sucht- und Drogengefährdete.
Handlungsgrundlage(n)
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V
Fachlich freigegeben am
07.01.2015
Zuständige Stelle
- Die Zuständigkeit liegt bei den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
- Neben den Gesundheitsämtern beraten auch Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke sowie Sucht- und Drogengefährdete.
Kosten
Verwaltungsgebühr: Kostenfrei
