Drogen- und Suchtberatung erhalten

Volltext

Die Suchtberaterinnen und -berater unterliegen der Schweigepflicht. 

Neben den Gesundheitsämtern beraten auch Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke sowie Sucht- und Drogengefährdete.

 

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V

Fachlich freigegeben am

07.01.2015

Zuständige Stelle

  • Die Zuständigkeit liegt bei den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
  • Neben den Gesundheitsämtern beraten auch Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke sowie Sucht- und Drogengefährdete.

Kosten

Verwaltungsgebühr: Kostenfrei