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Fahrzeug: Betrieb beschränken oder verbieten
Volltext
Wenn Sie ein Fahrzeug besitzen oder halten, das nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann die Zulassungsbehörde:
- Ihnen eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder
- den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen einschränken oder verbieten.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihr Fahrzeug:
- schwere technische Mängel aufweist
- keine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung hat
- über keinen Versicherungsschutz verfügt
Wenn die Zulassungsbehörde Zweifel daran hat, ob Ihr Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann sie anordnen, dass Sie:
- ein Gutachten einer amtlich anerkannten Stelle vorlegen oder
- das Fahrzeug vorführen
Wenn Ihnen der Betrieb Ihres Fahrzeuges verboten ist, sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich für Fahrten:
- zur Zulassungsstelle
- zur Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung und
- die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nutzen, obwohl die Zulassungsstelle dies untersagt hat, machen Sie sich strafbar. Das kann zu einem Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister (Punkten in Flensburg) führen.
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Ihnen ein anderes Fahrzeug auffällt, dass in Ihren Augen nicht mehr die Zulassungsvoraussetzung erfüllt, können Sie die zuständige Zulassungsbehörde darüber informieren. Das ist zum Beispiel möglich bei:
- Hauptuntersuchung (HU) abgelaufen, der sogenannte TÜV
- offensichtliche technische Mängel
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
08.10.2026
Zuständige Stelle
Untere Zulassungsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte
