Förderung: Zuschuss für investive Maßnahmen zur Marktstrukturverbesserung beantragen

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Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Was wird gefördert?

Gefördert werden angemessene Investitionen für die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; einschließlich allgemeiner Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Investition stehen (u.a. allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere Ausgaben der Vorplanung).

Die Investitionen können gerichtet sein auf

  • den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen,
  • die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau oder Modernisierung der technischen Einrichtungen sowie Digitalisierung.

Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.

Für folgende Investitionen ist die Förderung ausgeschlossen:

  • Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist; der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
  • für eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technischen Anlagen,
  • in den Erwerb von Grundstücken einschließlich darauf stehender Bauten,
  • Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
  • Wohnbauten nebst Zubehör,
  • in Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge sowie Büroeinrichtungen,
  • die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
  • die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
  • im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
  • für die Schlachtung von Schweinen, Rindern und Geflügel jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper, soweit die Unternehmen größer als KMU sind (Mittlere Unternehmen nur zulässig bis zum 31.12.2026, in mittelgroßen Unternehmen bis zum 31.12.2028)
  • für Ölmühlen (größer als KMU),
  • zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden,
  • zur Erfüllung geltender EU-Normen (insbesondere Umwelt- und Hygiene)

Folgende Ausgaben sind u.a. von der Förderung ausgeschlossen:

  • für Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
  • für Abschreibungsbeträge für Investitionen, laufende Betriebsausgaben und Unterhaltungskosten, Ablösung von Verbindlichkeiten, 
  • Gebühren und Auslagen des Landes, der Landkreise, Gemeinden und Ämter,
  • Inzahlungnahme, Leasing, Mietkauf
  • Umsatzsteuer, Preisnachlässe
  • unbare Eigenleistungen,
  • eigenständige Heizkessel, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform:

  • Erzeugerorganisationen und Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte (KMU) sowie
  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht; sie dürfen nicht größer als mittelgroße Unternehmen sein.

Qualitätsprodukte sind solche landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Produkte, die nach Qualitätsregeln gem. Art. 20 Abs. 2 der VO (EU) 2022/2472 hergestellt werden (Ökoprodukte oder Produkte mit Herkunftsbezeichnungen).

Zuwendungsempfänger können nicht sein:

  • Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
  • Unternehmen, die die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung künstlich geschaffen haben.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung, in Form eines nicht rückzuzahlenden Zuschusses gewährt.

Die Höhe der Zuwendungen beträgt für Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bei

Erzeugerzusammenschlüssen (KMU) bis zu 35 Prozent

Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung:

  • KMU bis zu 25 Prozent
  • mittelgroße Unternehmen bis zu 20 Prozent
  • mittelgroße Schlachtunternehmen bis zu 25 Prozent

Die aufgeführten Fördersätze können sich durch folgende Zuschläge erhöhen:

  • Erfassung, Verarbeitung, Vermarktung von mehr als 50% Qualitätsprodukte bis zu 5 Prozent
  • Erfassung, Verarbeitung, Vermarktung von ausschließlich Qualitätsprodukte bis zu 15 Prozent
  • Erfassung, Verarbeitung, Vermarktung von mehr als 50% in regionalen Wertschöpfungsketten bis zu 10 Prozent

Für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen zu Nicht- Anhang-I Erzeugnissen kann mittleren Unternehmen ein Zuschuss bis zu 10 Prozent und für kleine und Kleinstunternehmen bis zu 20 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ergänzende Angaben zum Antrag Marktstruktur
  • Erklärung zu bestehenden Unternehmensbeteiligungen (KMU-Erklärung)
  • Organigramm der Unternehmensgruppe
  • verbindliche Finanzierungszusage/ Kreditbereitschaftserklärung
  • Erfassungsbogen zur Evaluierung
  • Übersicht zur Angebotseinholung/Markterkundung
  • Erklärung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten"
  • Eigenmittelnachweis (z.B. Kontoauszug)
  • Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Satzung oder Gesellschaftsvertrag
  • Geschäftsplan/Bestätigung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch eine/n Sachverständige/n (ab EUR 300.000 Investitionssumme)
  • Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre
  • Liefer-/Dienstleistungsverträge mit Erzeugern über mindestens 40 % der Aufnahmekapazität an Rohwaren (mindestens 5 Verträge oder ein Vertrag mit einem Erzeugerzusammenschluss; bei Kleinst- und kleinen Unternehmen mindestens 3 Verträge)
  • aktueller Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug, Nutzungsvertrag mit mind. 12 Jahre Laufzeit ab Beginn der Zweckbindungsfrist) für Liegenschaften, die mit der Investition im Zusammenhang stehen
  • behördliche Genehmigungen (Baugenehmigung, BImSCHG, Umweltverträglichkeitsprüfungen u.a.)
  • Bauunterlagen einschl. Lageplan/Bauzeichnungen
  • mindestens drei schriftliche Kostenangebote (Begründungen/Nachweise, wenn trotz hinreichender Bemühungen keine drei Angebote eingeholt wurden)
  • Kostenschätzung eines Architekten oder Bauingenieurs nach DIN 276
  • schriftlich dokumentierte Preisvergleiche
  • Bio-Zertifikat/Bescheinigung gemäß VO (EU) Nr. 2018/848
  • ausführliche Vorhabenbeschreibung
  • Darstellung des Beitrages zur Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder der verbesserten Effizienz des Ressourceneinsatzes
  • ergänzende Angaben zum Absatz
  • zusätzliche Angaben zum Ursprung der Erzeugnisse
  • Bescheid über die Anerkennung eines Erzeugerzusammenschlusses
  • regionale Wertschöpfungskette - Vermarktungskonzept
  • regionale Wertschöpfungskette - Kooperationsvereinbarung (Laufzeit mindestens 5 Jahre), wenn keine relevante Eigenvermarktung an Endverbraucher lt. Vermarktungskonzept erfolgt
  • regionale Wertschöpfungskette - Liefer- oder Dienstleistungsverträge mit regionalen Erzeugern (Laufzeit mindestens 5 Jahre), wenn keine relevante Eigenvermarktung an Endverbraucher lt. Vermarktungskonzept erfolgt
  • Schlachtung von Tieren in mittleren und mittelgroßen Unternehmen - regionale Bedarfs- und Umweltanalyse (erstellt durch externen unabhängigen Sachverständigen)
  • Schlachtung von Tieren in mittleren und mittelgroßen Unternehmen - Nachweis Lohnschlachtung ohne Mindestanlieferungsmengen
  • mittelgroße Unternehmen - Formblatt "kontrafaktische Fallkonstellation",

Voraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Mit den Vorhaben darf nicht begonnen worden sein.
  • Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. Dafür sind Verträge mit einem oder mehreren Erzeugerzusammenschlüssen oder mindestens fünf Erzeugern vorzulegen. Ausgenommen hiervon sind Kleinst- und kleine Unternehmen. Diese Unternehmen müssen Verträge mit mindestens drei Erzeugern für Rohware vorlegen. Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verarbeitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden. 
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 100 000 Euro, für Kleinst- und kleine Unternehmen 20 000 Euro.
  • Im Rahmen des Geschäftsplanes/Investitionskonzeptes ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen. Bei Vorhaben ab 300 000 Euro Investitionssumme müssen die Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Vorhabens durch einen unabhängigen Sachverständigen vorgenommen oder bestätigt werden, im Übrigen genügen die Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Unternehmens. 
  • Die verbesserte Ressourcennutzung sowie der Beitrag zur Verringerung von klimaschädlichen Emissionen sind in geeigneter Weise darzustellen.

Schlachtunternehmen müssen folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:

  1. Mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse muss dargelegt werden, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen) zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient. Die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse ist im Auftrag des Antragstellers extern durch einen unabhängigen Sachverständigen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen des Schlachtmarktes zu erstellen und muss in einer räumlich ausgerichteten (d. h. über Ländergrenzen hinausgehenden) Betrachtung mindestens die folgenden Teilanalysen umfassen:
    • Beschreibung des Bezug- und Absatzmarktes unter Darstellung der regionalen Wertschöpfungskette,
    • Abschätzung des Regionalvermarktungspotentials innerhalb des vorgesehenen Vertriebsgebietes,
    • Kalkulation des Schlachttieraufkommens innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes,
    • Analyse der Wettbewerbersituation bezogen auf die Einzugsgebiete bestehender Schlachtstätten unter besonderer Berücksichtigung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen,
    • Bedarfsermittlung für zusätzliche Schlachtkapazitäten innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes.

Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 Prozent verbunden ist.

  1. In der muss Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung angeboten werden, einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen (d. h. ohne Mindestanlieferungsmengen).

Die Förderung von Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren ist befristet:

  • in mittleren Unternehmen (weniger als 250 Personen; Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. EUR) bis zum 31.12.2026,
  • in mittelgroßen Schlachtstätten (weniger als 750 Beschäftigte oder ein Jahresumsatz von 200 Mio. EUR) bis zum 31.12.2028.

Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen:

  • ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben; mindestens 50 % der Mitgliedsbetriebe müssen in MV ansässig sein,
  • auf Grundlage ihres Geschäftsplanes förmlich anerkannt sein,
  • auf mind. 5 Jahre angelegt sein. Die Verträge bedürfen der Schriftform und müssen Konzeption und Ziele des Zusammenschlusses aufzeigen. Die in der Konzeption unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen müssen erreicht werden können und zur Sicherung des lw. Einkommens beitragen, neue Märkte erschließen oder der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommen.
  • über einen Vertrag verfügen, der die Mitglieder verpflichtet, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entspr. Den vom EZZ erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten.

Regionale Wertschöpfungsketten:
EZZ oder einzelne Erzeuger mit denen Liefer- oder Dienstleistungsverträge abgeschlossen werden müssen in MV ansässig sein oder ihre Erzeugnisse dort produzieren und die Geschäftsbeziehungen mit beteiligten regionalen Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen für mind. 5 Jahre durch Kooperationsvereinbarungen, Liefer- oder Dienstleistungsverträge nachgewiesen werden, soweit das Vermarktungskonzept keine relevante Eigenvermarktung an Endverbraucher vorsieht.

Der Zuschlag ist befristet bis zum 31.12.2026.

Verfahrensablauf

Die Anträge können über das ganze Jahr im Online-Verfahren gestellt werden. Es ist das digitale Antragsverfahren auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt anzuwenden (Projektförderung - Regierungsportal M-V).

Auskunft erteilt die Bewilligungsbehörde, das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Herr Rentz 0385 58866-270, Frau Böther 0385 58866-275) 

Soll der Antrag noch im selben Jahr bewilligt werden, muss dieser vollständig bis zum 31. Juli vorliegen. Die Projektauswahl erfolgt unter bewilligungsreifen Anträgen an den jeweiligen Stichtagen (31.3. und 31.08.) unter Anwendung festgelegter Auswahlkriterien.

Bearbeitungsdauer

individuell

Fristen

Eine Projektauswahl unter den bewilligungsreifen Anträgen erfolgt zum 31.03. und 31.08. des jeweiligen Jahres. Soll der Antrag noch im selben Jahr bewilligt werden, muss dieser vollständig bis zum 31. Juli vorliegen.

Laufzeit der Förderung:

Hinweise (Besonderheiten)

Mit den Maßnahmen darf grundsätzlich vor Antragseingang in der Bewilligungsbehörde nicht begonnen werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch und danach Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

16.04.2026

Zuständige Stelle

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Kosten

Verwaltungsgebühr: Kostenfrei