Online erledigen
Förderung: Zuschuss zur Gründung von Erzeugerzusammenschlüssen (EZZ) im Rahmen der Marktstrukturverbesserung beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen für Organisationkosten:
- Gründungskosten,
- Personal- und Geschäftskosten,
- Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software.
Nicht zuwendungsfähig sind u.a.:
- Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
- Kreditbeschaffungskosten, Leasing, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer,
- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen,
- Abschreibungsbeträge für Investitionen,
- Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden.
Wer wird gefördert?
Erzeugerzusammenschlüsse, die die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen (weniger als 250 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder höchstens 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme).
Erzeugerzusammenschlüsse sind:
Erzeugerorganisationen sowie Erzeugergemeinschaften für Qualitätsprodukte und deren Vereinigungen.
Erzeugerorganisationen müssen nach dem Agrarorganisationsrecht anerkannt sein (u.a. mindestens fünf Mitglieder).
Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben.
Qualitätsprodukte sind solche landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Produkte, die nach Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 hergestellt werden. Hierzu zählen ökologisch erzeugte Produkte, die den Vorschriften der VO (EU) 2018/848 (EU-Ökoverordnung) entsprechen oder Produkte mit Herkunftsbezeichnungen.
Zuwendungsempfänger können nicht sein:
- Erzeugerorganisationen wie Unternehmen und Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind,
- Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und deren Vereinigungen,
- Branchenverbände sowie sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen,
- Erzeugerzusammenschlüsse, deren Ziele mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, unvereinbar sind,
- Unternehmen in Schwierigkeiten,
- Erzeugerzusammenschlüsse, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
- Unternehmen, die die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung künstlich geschaffen haben,
- die um die Zuwendung zu erhalten, falsche Nachweise vorgelegt oder falsche Angaben gemacht oder Informationen zurückhalten, welche einer Zuwendung entgegenstehen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Auszahlung erfolgt als Pauschalbeihilfen in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre des Zusammenschlusses.
Die Höhe der Zuwendung kann
- im ersten und zweiten Jahr bis zu 60 Prozent, im dritten Jahr bis zu 50 Prozent,
- im vierten Jahr bis zu 40 Prozent,
- im fünften Jahr bis zu 20 Prozent
der Organisationskosten betragen.
Für Erzeugerzusammenschlüsse, die ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten oder vermarkten, gelten jeweils bis zu 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen.
Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationskosten (siehe Tabelle im Merkblatt) darf die prozentualen Anteile des jährlich nachgewiesenen Wertes der vermarkteten Erzeugung des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen. Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist gemäß den Artikeln 31 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zu ermitteln.
Für die Berechnung der Höhe der Zuwendungen kann nur die angediente Menge des nachgewiesenen jährlichen Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden.
Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100.000 Euro; der Gesamtbetrag der Zuwendungen 400.000 Euro nicht überschreiten.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die Anträge können über das ganze Jahr im Online-Verfahren gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen sind u.a.:
- ergänzende Angaben zum Antrag Gründung Erzeugerzusammenschlüsse
- Erklärung zu bestehenden Unternehmensbeteiligungen (KMU-Erklärung)
- Organigramm der Unternehmensgruppe
- verbindliche Finanzierungszusage/ Kreditbereitschaftserklärung
- Erklärung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten"
- Eigenmittelnachweis (z.B. Kontoauszug)
- Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug
- Bio-Zertifikat/Bescheinigung gemäß VO (EU) Nr. 2018/848
- ausführliche Vorhabenbeschreibung
- ergänzende Angaben zum Absatz (Absatzkonzept, Aufstellung über Verträge)
- zusätzliche Angaben zum Ursprung der Erzeugnisse (Andienungsmenge)
- Anerkennungsbescheid eines Erzeugerzusammenschlusses/Erzeugerorganisation
- Geschäftsplan (eingereicht zur Anerkennung im LM)
- Mitgliederliste mit geplanten Erzeugungsmengen
- dem EZZ zugrunde liegende Vertrag (Satzung oder Gesellschaftsvertrag)
- Handels- oder Genossenschafts-/Vereinsregisterauszug
Voraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen:
- Mit den Vorhaben darf nicht begonnen worden sein.
Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen:
- ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben; mindestens 50 % der Mitgliedsbetriebe müssen in MV ansässig sein,
- auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein; die zugrundeliegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen,
- auf der Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt sein. Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
Der dem Erzeugerzusammenschluss zu Grunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind einzuhalten.
Der Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Erzeugerzusammenschluss die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
- zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
- neue Märkte erschließt oder
- der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
Die für die Anerkennung des Erzeugerzusammenschlusses zuständige Behörde überprüft spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirklicht worden sind.
Verfahrensablauf
Eine Förderung der Organisationskosten kann nur erfolgen, wenn der Erzeugerzusammenschluss anerkannt ist. Es ist wie folgt zu verfahren:
- Eine formlose Anzeige auf Inanspruchnahme der Förderung der Organisationsausgaben ist vor der formellen Gründung des Erzeugerzusammenschlusses an die Bewilligungsbehörde zu stellen.
- Gründung des Erzeugerzusammenschlusses.
- Der Antrag auf Anerkennung des Erzeugerzusammenschlusses ist formlos an das Landwirtschaftsministerium MV zu stellen. Als Anlagen beizufügen sind die Satzung/Gesellschaftervertrag, Mitglieder/Gesellschafter mit Nachweis der Erzeugungsmenge, Erzeugungsregeln.
- Nach Anerkennung durch das Landwirtschaftsministerium ist der Online-Antrag auf Zuwendungen zur Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen einzureichen.
Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde entstanden sind. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig.
Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendungen zu den Organisationskosten kann erst dann erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft worden ist. Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.
Bearbeitungsdauer
individuell
Fristen
Die Zuwendung kann widerrufen werden, wenn der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung auflöst.
Laufzeit der Förderung:
Formulare
Rechtsbehelf
Widerspruch und danach Klage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
22.04.2026
Zuständige Stelle
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V Westmecklenburg
Kosten
Verwaltungsgebühr: Kostenfrei
