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Förderung: Zuwendung für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Die Anzahl der gemäß § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes durch das Land zu fördernden Vollzeitäquivalente Beratungsfachkraftstellen pro Versorgungsgebiet werden bis zum 28. Februar des der Dreijahresperiode vorausgehenden Kalenderjahres öffentlich im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgemacht. Mit der Veröffentlichung wird ein auf öffentliche Förderung gerichtetes Interessenbekundungsverfahren eingeleitet.
Wer wird gefördert?
Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen
Wie wird gefördert?
Die öffentliche Förderung wird auf Antrag als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt mindestens 90 Prozent der notwendigen Personalkosten und mindestens 90 Prozent der notwendigen Sachkosten.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Beratungsstellen nach § 3 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes, die eine Beratung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, müssen auf der Grundlage der §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über eine staatliche Anerkennung verfügen.
Für Beratungsstellen, die nach § 3 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, gelten die Anerkennungsvoraussetzungen des § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes als Fördervoraussetzungen entsprechend.
Verfahrensablauf
Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formulare zu stellen. Mit dem Antrag sind sämtliche für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Vorlage von Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde bereits vorliegen und die sich nicht geändert haben, ist mit einem entsprechenden Hinweis entbehrlich.
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer erstreckt sich auf 4 Wochen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
18.06.2020
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (des laufenden Jahres für das Folgejahr) :
Laufzeit der Förderung:
Kosten
Verwaltungsgebühr: Kostenfrei
