Förderung: Zuwendung zum Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen beantragen

Volltext

Was wird gefördert? 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet die Rückbaumaßnahmen stattfinden.

Wie wird gefördert?

Zuwendungsgegenstand sind die von der Gemeinde als Gesamtmaßnahme vorgesehenen Rückbaumaßnahmen. Die Gesamtmaßnahme kann aus mehreren Einzelmaßnahmen bestehen.

Voraussetzungen

Die jeweiligen Fördergebiete sind durch Beschluss der Gemeinde räumlich festzulegen. Die räumliche Festlegung erfolgt als Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB erfolgen.

Es muss ein städtebauliches Entwicklungskonzept vorliegen und die Rückbaumaßnahmen müssen dessen Zielsetzungen entsprechen. Das städtebauliche Entwicklungskonzept ist für die gesamte Gemeinde, unter Bürgerbeteiligung und unter Beteiligung der Wohnungseigentümer und im Benehmen mit den Umlandgemeinden aufzustellen. Das städtebauliche Entwicklungskonzept muss unter gesamtstädtischer und wohnungspolitischer Betrachtung Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielsetzungen enthalten.

Der Rückbau ist ab einem Wohnungsleerstand von mindestens 5 Prozent zuwendungsfähig.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Im Rahmen der Bewilligung fallen Kosten in Höhe von 0,5 Prozent der an die Gemeinde bewilligten Zuwendungen des Bundes und des Landes an.

Verfahrensablauf

Gemeinden können auf Antrag vom Land Zuwendungen für den Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten erhalten. Dazu ist ein Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen. Nach Eingang des Antrags prüft das Landesförderinstitut das Vorliegen der Voraussetzungen. Wenn die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, schlägt das Landesförderinstitut dem Ministerium die Rückbaumaßnahme zur Aufnahme in das Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“, Programmteil Rückbau vor. Wird die Rückbaumaßnahme in das Programm aufgenommen, erhält die Gemeinde einen vorläufigen Zuwendungsbescheid für die Gesamtmaßnahme und kann nach Abschluss der einzelnen Rückbaumaßnahmen die Auszahlung der Fördermittel abrufen. 

Die Gemeinde hat Begleitinformationen zur städtebaulichen Gesamtmaßnahme und gegebenenfalls auch zu einem städtebaulichen Einzelvorhaben in elektronisch erfasster Form im vom Bund bereitgestellten System zur Verfügung zu stellen (eBI) und ein elektronisches Monitoring zu führen (eMo).

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt 6 Monate.

Fristen

Anträge für den Programmteil Rückbau des Städtebauförderprogramms Wachstum und nachhaltige Erneuerung sind bis zum 15. Oktober eines Jahres an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zu senden.

Laufzeit der Förderung:

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden:

Weiterführende Informationen

Die Stadt/Gemeinde hat zusammen mit dem Antrag auf Förderung der Gesamtmaßnahme Begleitinformationen zum Bund-Länder-Programm in elektronisch erfasster Form im vom Bund bereitgestellten System ein- und freizugeben. Die Erstellung der erforderlichen Login-Daten erfolgt nach Antragsprüfung durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

31.07.2026

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern   

Ansprechpunkt

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern   
Frau Westphal, Telefon: 0385 6363-1343