Gaststättengewerbe: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabenden anzeigen

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Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis. Als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber dürfen Sie vor Ort Getränke und Speisen verabreichen, also anbieten und servieren. Man nennt dies auch Schank- und Speisewirtschaft.

Kommt es zum Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers, kann die bisherige Erlaubnis auf andere Person übertragen werden.

Dazu zählen beispielsweise enge Verwandte oder Nachlassverwalterinnen beziehungsweise -verwalter.

Die Weiterführung des Betriebs müssen Sie bei der zuständigen Gaststättenbehörde anzeigen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
  • Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK) über Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder vergleichbare Qualifikation
  • Gewerbeanmeldung

Voraussetzungen

  • Die bisherige Erlaubnisinhaberin oder der bisherige Erlaubnisinhaber der Gaststätte ist verstorben.
  • Sie möchten den Gaststättenbetrieb weiterführen und sind:
    • Ehefrau oder -mann
    • Lebenspartnerin oder -partner
    • minderjähriger Erbe
  • Sie verwalten den Gaststättenbetrieb begrenzt auf die Dauer von maximal 10 Jahren als:
    • Nachlassverwalterin und -verwalter
    • Nachlasspflegerin und -pfleger
    • Testamentsvollstreckerin und -vollstrecker

Fristen

Die Weiterführung des Gaststättengewerbes müssen Sie der zuständigen Gaststättenbehörde unverzüglich nach dem Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers anzeigen. 

Sie müssen innerhalb von 6 Monaten eine Bescheinigung für eine Gaststättenunterrichtung oder vergleichbare Qualifikation vorlegen. 

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten. 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

Fachlich freigegeben am

26.09.2025

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der formlosen Antragstellung.