Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Geburt eines Kindes durch andere Personen als die Eltern anzeigen
Volltext
Als Elternteil eines in Deutschland neugeborenen Kindes müssen Sie die Geburt immer beim zuständigen Standesamt melden.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind geboren wurde.
Wenn Ihr Kind nicht in einer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich oder schriftlich melden. Das ist zum Beispiel bei einer Hausgeburt der Fall.
Wenn Sie nicht in der Lage sind, das Kind zu melden, kann stellvertretend eine dritte Person die Meldung einreichen, die
- entweder bei der Geburt anwesend war oder
- unterrichtet wurde.
Dazu können zum Beispiel zählen:
- Hebamme
- verwandte Personen
Nachdem Sie oder eine andere berechtigte Person die Geburt gemeldet haben, nimmt das zuständige Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor und trägt die folgenden Daten über das Kind ein:
- Vornamen und Familiennamen des Kindes,
- Ort, sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
- Vornamen, Familiennamen und das jeweilige Geschlecht der Eltern.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- ein unabhängiger Nachweis über die tatsächlich stattgefundene Geburt, zum Beispiel die Geburtsbescheinigung der begleitenden Hebamme
- ein Identitätsnachweis der Eltern, zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis
- Personenstandsurkunde, zum Beispiel Geburtsurkunde oder Eheurkunde
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Fristen
Sie müssen die Geburt des Kindes innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt melden.
Rechtsbehelf
Gegen eine verweigerte Registrierung nach Geburtsanzeige können Sie einen Anweisungsantrag bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht stellen.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern
Fachlich freigegeben am
04.03.2026
Zuständige Stelle
Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
