Gentechnische Anlage: Änderungen in der Beauftragung der Projektleitung oder des Beauftragten für die Biologische Sicherheit mitteilen

Volltext

Wenn Sie eine gentechnische Anlage betreiben, müssen Sie jede Änderung in Bezug auf verantwortliche Personen der Genehmigungsbehörde melden.
Das betrifft insbesondere Änderungen in Bezug auf:

  • die Projektleitung
  • die beauftragte Person für Biologische Sicherheit
  • sowie Mitglieder des Ausschusses für Biologische Sicherheit

Die Mitteilung muss vor der Änderung erfolgen. Wenn eine Änderung nicht vorhersehbar war, müssen Sie die Genehmigungsbehörde sofort nachträglich informieren. Gleichzeitig müssen Sie nachweisen, dass die neuen Verantwortlichen die erforderliche Sachkunde besitzen.

Die Genehmigungsbehörde prüft, ob Ihre gentechnische Anlage betrieben werden darf. Sie prüft insbesondere:

  • ob die geplanten gentechnischen Arbeiten rechtlich zulässig sind.
  • ob die Sicherheitsstufe richtig zugeordnet ist.
  • ob die räumlichen, technischen und personellen Voraussetzungen stimmen.
  • ob die Projektleitung und Sicherheitsbeauftragten ausreichend qualifiziert sind.
     

Die Genehmigungsbehörde ist in Mecklenburg-Vorpommern auch die Überwachungsbehörde.

Voraussetzungen

  • Die Projektleiterin, der Projektleiter, die beauftragte Person für die Biologische Sicherheit oder die Zusammensetzung der Mitglieder des Ausschusses für die Biologische Sicherheit ändert sich.
  • Sie können nachweisen, dass die neue Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
     

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)

Fachlich freigegeben am

05.06.2026

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 100,00 bis 100000,00