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Gewerbliche oder gemeinnützige Abfallsammlungen anzeigen

Volltext

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushaltungen müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Alttextilien und -schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier oder Altmetall/Schrott (ausgenommen Elektrogeräte).

Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet, mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

  • Wertstoffe aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
  • Die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
  • Angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden.
  • Gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungenen und gefährliche Abfälle dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden.

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) muss beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern oder Herstellern zurückgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben des Anzeigenden (Träger/in) der Sammlung bzw. des Sammlungsunternehmens,
  • Angaben der Vereins- oder Handelsregisternummer,
  • Angaben zu Drittbeauftragten
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

Voraussetzungen

Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken.

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die Bestätigung der Anzeige beziehungsweise die Erlaubnis ist der Anzeige beizufügen.

Die Sammlung darf einem überwiegend öffentlichem Interesse nicht entgegenstehen (z.B. Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers).  

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Die Bearbeitung der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG ist gebührenpflichtig (Tarifstelle 202).
  • Für die Prüfung einer Anzeige entsteht eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 3.500,00
  • Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr für eine mögliche Anordnung angerechnet, sofern direkt mit der Prüfung der Anzeige
    • eine Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG (Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 6.500,00) ergeht oder
    • eine Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG (Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 6.500,00) ergeht.

Verwaltungsgebühr (nach Zeitaufwand) : EUR 0,00 bis 3500,00

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie als Träger gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen die Anzeige Ihrer beabsichtigten Sammlungstätigkeit zusammen mit den erforderlichen Unterlagen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme ein. (Hiweis: Die 3-Monats-Frist beginnt erst bei Vollständigkeit der Anzeige.)
  • Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und kann Anordnungen treffen, wie z. B. die Sammlung befristen, mit Auflagen versehen oder untersagen.

Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

Bearbeitungsdauer

3 Monate ab Eingang der vollständigen Anzeige

Fristen

Spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung (bei vollständig eingereichten Unterlagen).

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)

Genehmigungsfiktion (nach vollständig eingereichten Unterlagen) : 3 Monat(e)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen Untersagung
  • Weitere Informationen finden Sie auf der etwaigen Untersagungsverfügung

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.12.2024

Zuständige Stelle

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte