Hundehaltung: Befreiung von sonstigen Pflichten beantragen

Volltext

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Einzelfall und müssen den vorgetragenen Sachverhalt belegen.

Voraussetzungen

Keine Gefährdung von Menschen, Tieren oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung.

Bearbeitungsdauer

  • abhängig vom notwendigen Prüfungsumfang im Einzelfall

Fristen

keine

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.05.2026

Zuständige Stelle

örtliche Ordnungsbehörde

Ansprechpunkt

örtliche Ordnungsbehörde

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 35,00 bis 130,00