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Hundehaltung: Befreiung von sonstigen Pflichten beantragen
Volltext
Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Einzelfall und müssen den vorgetragenen Sachverhalt belegen.
Voraussetzungen
Keine Gefährdung von Menschen, Tieren oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung.
Bearbeitungsdauer
- abhängig vom notwendigen Prüfungsumfang im Einzelfall
Fristen
keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
06.05.2026
Zuständige Stelle
örtliche Ordnungsbehörde
Ansprechpunkt
örtliche Ordnungsbehörde
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 35,00 bis 130,00
