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Krankenhaus: Aufnahme in den Krankenhausplan beantragen
Volltext
Krankenhäuser werden unter anderem durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Bundeslandes zur Behandlung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten zugelassen. Krankenhausbehandlungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nur in zugelassenen Krankenhäusern stattfinden. Zudem haben nur Plankrankenhäuser Anspruch auf Fördermittel des Bundeslandes für Investitionen.
Die Bundesländer sind für die Krankenhausplanung verantwortlich. Dadurch stellen sie die qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicher. Zudem sorgen sie dafür, dass diese Versorgung durch leistungsfähige, digital ausgestattete, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser erfolgt.
Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt. Es gibt 2 Entscheidungsstufen:
- Um in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, muss in der ersten Stufe ein Nachweis für die Erfüllung der folgenden Qualifikationsmerkmale erbracht werden:
- Bedarfsgerechtigkeit
- Leistungsfähigkeit
- Qualität
- Wirtschaftlichkeit
- Es kann vorkommen, dass mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale erfüllen, als zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind. Dann werden in einer zweiten Stufe die Krankenhäuser ausgewählt, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Dabei werden das öffentliche Interesse und der Grundsatz der Trägervielfalt berücksichtigt. Bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung werden unter anderem folgende Kriterien betrachtet:
- die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten
- die regionale Erreichbarkeit
- das Spektrum an Disziplinen
Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht.
Handlungsgrundlage(n)
- § 39 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung Mecklenburg-Vorpommern
- § 7 Krankenhausgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Voraussetzungen
- Damit Ihr Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden kann, müssen Sie folgende Qualifikationsmerkmale erfüllen:
- Bedarfsgerechtigkeit
- Leistungsfähigkeit
- Qualität
- Wirtschaftlichkeit
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Hinweise (Besonderheiten)
es gibt keine Hinweise / Besonderheiten
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Fachlich freigegeben am
27.03.2026
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
das für Gesundheit zuständige Ministerium
