Landtagswahl: Wahlschein für die Landtagswahl beantragen (Briefwahl)

Volltext

Wenn Sie für die Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind, können Sie einen Wahlschein beantragen. Mit einem Wahlschein können Sie per Briefwahl oder am Wahltag in einem beliebigen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen.

Wenn Sie einen Wahlschein beantragen, erhalten Sie zusammen mit dem Wahlschein die Briefwahlunterlagen.

Auf der Wahlbenachrichtigung ist angegeben, bei welcher Stelle Sie die Unterlagen für die Briefwahl beantragen können.

Wenn Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeindewahlbehörde abholen, können Sie die Briefwahl unmittelbar an Ort und Stelle ausüben. Die Gemeindewahlbehörde stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.

Erforderliche Unterlagen

  • Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift
  • Bei Antragstellung durch eine andere Person: unterschriebener Wahlscheinantrag oder schriftliche Vollmacht der vertretenen Person

Voraussetzungen

  • Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt.
  • Ein Wahlschein wird auf Antrag insbesondere erteilt, wenn Sie an der Briefwahl teilnehmen oder am Wahltag in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen möchten.
  • Ein Wahlschein kann auch erteilt werden, wenn Sie aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind.
  • Bei Antragstellung für eine andere Person müssen Sie den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

Verfahrensablauf

Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:

  • Sie beantragen den Wahlschein mündlich bei der Gemeindewahlbehörde und erhalten dort Wahlschein und Briefwahlunterlagen.
  • Wenn Sie Wahlschein und Briefwahlunterlagen persönlich abholen, soll Ihnen Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl unmittelbar an Ort und Stelle auszuüben.
  • Sie stellen einen schriftlichen Antrag, zum Beispiel unter Verwendung des Antragsvordrucks auf der Wahlbenachrichtigung.
  • Sie beantragen den Wahlschein per E-Mail oder per Telefax.
  • Sofern von Ihrer Gemeindewahlbehörde angeboten, können Sie einen Online-Antrag nutzen.
  • Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, die Unterlagen für Sie abzuholen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten und muss dies der Gemeindewahlbehörde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich versichern.

Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Beantragung werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen in der Regel sofort ausgehändigt. Bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung sind zusätzlich die Bearbeitungs- und Postlaufzeiten zu berücksichtigen.

Fristen

Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag. Falls Sie diese nicht rechtzeitig erhalten haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeindewahlbehörde.

Wahlscheine können bis Freitag, den 18. September 2026, 12.00 Uhr, beantragt werden. Die Gemeindewahlbehörde kann weitere Antragszeiten anbieten, wenn sie diese entsprechend bekannt gemacht hat. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vorher über die möglichen Antragszeiten Ihrer Gemeindewahlbehörde.

Sind Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht im Wählerverzeichnis aufgenommen worden, kann der Wahlschein noch am Wahlsonntag bis 15.00 Uhr beantragt werden. Dies gilt auch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, wenn der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Wenn Sie glaubhaft versichern, dass Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht zugegangen ist, kann Ihnen bis zum 19. September 2026, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag, den 20. September 2026, um 18.00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle eingehen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja, auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: teilweise

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert sind, können sich bei der Stimmabgabe einer Hilfsperson bedienen. Die Hilfestellung darf sich nur auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränken. Die Hilfsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Ergänzung für die Briefwahl:

Auf dem Wahlschein versichert die wahlberechtigte Person oder die Hilfsperson an Eides statt, dass der Stimmzettel persönlich bzw. entsprechend dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet worden ist.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie in der Ablehnung Ihres Antrags auf Erteilung eines Wahlscheines

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

03.09.2026

Zuständige Stelle

Die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind oder einzutragen wären.

Kosten

Verwaltungsgebühr: Kostenfrei