Meldedaten: Widerspruch gegen bestimmte Übermittlungen einreichen

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Volltext

Das Bundesmeldegesetz erlaubt den Meldebehörden in bestimmten Fällen, Meldedaten an gesetzlich festgelegte Empfänger zu übermitteln. Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Meldedaten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Meldedaten nicht weitergegeben werden.

Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch gilt, bis Sie diesen widerrufen.

Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):

  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, wenn Sie als Familienangehörige oder Familienangehöriger eines Mitglieds nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. 
  • an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen,
  • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen,

Sie können einzelnen oder allen genannten Datenübermittlungen widersprechen. Die Meldebehörde trägt die entsprechenden Übermittlungssperren in das Melderegister ein. Der Widerspruch muss nicht begründet werden und gilt bis zu seinem Widerruf. 

Den Widerspruch reichen Sie bei der Meldebehörde Ihrer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung ein. Bei mehreren Wohnungen kann es erforderlich sein, den Widerspruch auch gegenüber weiteren Meldebehörden zu erklären.

Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde benötigt Angaben, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen, insbesondere Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift. Bei persönlicher Vorsprache kann ein Identitätsnachweis verlangt werden. 

Voraussetzungen

Sie sind bei der Meldebehörde mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Weitere Voraussetzungen bestehen grundsätzlich nicht. Für den Widerspruch gegen die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften gelten besondere persönliche Voraussetzungen. 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Sie erklären gegenüber der zuständigen Meldebehörde, welchen Datenübermittlungen Sie widersprechen. Die Meldebehörde trägt die entsprechenden Übermittlungssperren zu Ihrem Datensatz in das Melderegister ein. 

Bearbeitungsdauer

In der Regel kurzfristig. 

Fristen

Keine. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung kann jederzeit erklärt und jederzeit widerrufen werden. 

Hinweise (Besonderheiten)

Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.08.2026

Zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Ansprechpunkt

die Meldebehörde Ihres Wohnortes