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Operationstechnische Assistenz: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen
Volltext
Die Berufsbezeichnungen der Operationstechnischen Assistentin (OTA) oder des Operationstechnischen Assistenten (OTA) sind in Deutschland gesetzlich geschützt.
Das bedeutet, dass Sie diese Berufsbezeichnung nur führen dürfen, wenn Ihnen dazu die Erlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie die staatliche Prüfung abgelegt haben. Wenn Sie die Berufsqualifikation außerhalb von Deutschland erworben haben, beantragen Sie die Anerkennung sowie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 2 Absatz 1 und 2 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
- § 69 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
- Gebührennummer 5.2.2 der Gesundheitswesenkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (GesKostVO M-V)
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:
- nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Operationstechnische Assistentin oder als Operationstechnischer Assistent bestanden haben
- oder Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt wurde
- zuverlässig sind
- gesundheitlich geeignet sind
- über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
Fristen
Es gibt keine Frist.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Fachlich freigegeben am
15.05.2025
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern (Landesprüfungsamt für Heilberufe)
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 30,00 bis 105,00
