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Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Volltext
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG) (optional)
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
entfallen
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Fristen
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Formulare
Die Anzeige kann formlos erfolgen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
10.02.2021;20.03.2024
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpunkt
Das für Waffenrecht zuständige Sachgebiet / der für Waffenrecht zuständige Fachdienst