Parkausweis für schwerbehinderte Menschen verlängern

Volltext

Wenn Sie als schwerbehinderter Mensch einen blauen, orangen oder gelben Parkausweis haben, können Sie diesen verlängern lassen.

Der Parkausweis erlaubt das Parken an Stellen, an denen dies üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch nutzen, wenn Sie Beifahrerin oder Beifahrer sind. Eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Als Nachweis gilt der Parkausweis zusammen mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung.

Es gibt drei Varianten des Parkausweises.

Blauer Parkausweis:

  • gilt europaweit
  • berechtigt zum Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol

Oranger Parkausweis:

  • gilt bundesweit

Gelber Parkausweis:

  • gilt in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz

Die Parkausweise berechtigen zum Parken an folgenden Stellen:

  • in eingeschränktem Halteverbot bis zu 3 Stunden; Antragstellerinnen und Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
  • unter bestimmten Voraussetzungen in verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohnern bis zu 3 Stunden
  • während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots auch außerhalb der zugelassenen Parkdauer
  • über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen die Parkzeit begrenzt ist

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der zuständigen Versorgungsverwaltung
  • gegebenenfalls aktuelle ärztliche Bescheinigung über den Zustand der Stomaversorgung, die an die zuständige Versorgungsverwaltung gerichtet ist
  • gegebenenfalls eine formlose aktuelle ärztliche Bescheinigung über das Ausmaß und die Dauer der Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung
  • gegebenenfalls die Eingangsbestätigung der Versorgungsverwaltung zum beantragten Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch

Voraussetzungen

Der blaue Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:

  • schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, also mit Merkzeichen aG i
  • blinde Menschen mit Merkzeichen Bl im Ausweis
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie, also fehlenden oder fehlgebildeten Gliedmaßen, oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Der orange Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
    • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und
    • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen, die dem oben genannten Personenkreis nach versorgungsärztlicher Feststellung gleichgestellt sind

Der gelbe Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:

  • schwerbehinderte Menschen, denen ein GdB von wenigstens 80 allein infolge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule sowie das Merkzeichen G bescheinigt wurden;
  • schwerbehinderte Menschen, denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 allein infolge von Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge sowie das MerkzeichenG bescheinigt wurden;
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang, künstlicher Harnableitung oder einem Tracheostoma (einfache Stomaträger), wenn allein hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt;
  • behandelnde Ärztinnen und Ärzte können einen Anspruch auf den gelben Parkausweis bescheinigen,
    • wenn gehbehinderte Menschen und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen mit noch nicht abgeschlossenem Feststellungsverfahren des Versorgungsamtes nur in einem höchstmöglichen Aktionsradius von circa 100 Metern bewegen können, sowie
    • bei Personen, die aufgrund eines Unfalles, einer Operation oder einer Krankheit (zum Beispiel länger andauernde akute rheumatische oder Multiple Sklerose-Schübe) in ihrer Mobilität vorübergehend erheblich eingeschränkt sind (höchstmöglicher Aktionsradius circa 100 Meter).

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Erteilung eines Parkausweises ergeht gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich und teilweise online gestellt werde. Details erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Formulare

Der Antrag kann schriftlich und teilweise online gestellt werde. Details erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Verkehrsbehörde ist der Widerspruch möglich.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

03.11.2026

Zuständige Stelle

Ämter und amtsfreie Gemeinden

Ansprechpunkt

Ämter und amtsfreie Gemeinden