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Politische Verfolgung: Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichem Rehabilitierungsgesetz beantragen
Volltext
Ansprüche nach dem BerRehaG kommen in der Regel nur in Frage, wenn die Maßnahme, die zur Behinderung der Berufsausübung bzw. der berufsbezogenen Ausbildung geführt hat, der politischen Verfolgung diente. Als politische Verfolgung sind beeinträchtigende Akte des Staates, der SED oder der gesellschaftlichen Organisationen anzusehen, die beispielsweise wegen der politischen oder religiösen Überzeugung des Betroffenen, wegen Kritik am gesellschaftlichen System der DDR, der Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Gruppe, eines Ausreiseantrages oder verbotener Kontakte zu Personen außerhalb der DDR erfolgten.
Personen, die zu Unrecht inhaftiert oder von der sowjetischen Besatzungsmacht in Gewahrsam genommen wurden, sind in der Regel anspruchsberechtigt, wenn die Rehabilitierung beim Landgericht nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) erfolgt ist bzw. wenn sie die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) vorlegen können.
Beeinträchtigung der Berufsausübung:
Durch die Maßnahme muss der Betroffene daran gehindert worden sein, seinen Beruf auszuüben. Sogenannte Aufstiegsschäden, welche durch die Verhinderung der beruflichen Weiterentwicklung entstanden sind, werden vom BerRehaG nicht erfasst. Der Beeinträchtigung der Berufsausübung gleichgestellt sind Fälle, in denen der Betroffene aufgrund der Verfolgungsmaßnahme eine berufsbezogene Ausbildung nicht abschließen konnte.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
Voraussetzungen
- Ihr Einkommen darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten
Verfahrensablauf
Ausgleichsleistungen wird nach Vorlage der beruflichen Rehabilitierungsentscheidung von der zuständigen Stelle auf Antrag monatlich im Voraus ausgezahlt. Da die Ausgleichsleistung erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat von der zuständigen Behörde gewährt wird, sollten Sie sich bei Bedarf unverzüglich an die zuständige Stelle wenden.
Es erhalten auch verfolgte Schüler Ausgleichsleistungen, unter anderem unter der Voraussetzung, dass die erlebte Verfolgung des Schülers im Erwerbsleben zu Nachteilen geführt haben muss, die sich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren hinzogen.
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Der Antrag ist zu richten an das für Ihren Wohnort zuständige Sozialamt
Kosten
Verwaltungsgebühr: Kostenfrei
